Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Toilettensitz, bestehend aus einem Sitz und Sitzdeckel, hergestellt aus zu 100 % rückgewonnenen Holz-Industrieabfällen,

Protokollerklärungen des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/Chemie) zu Top 7.6 der 206. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 17. bis 18. Februar 2020 und zu Top 8.1 der 219. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 05. bis 07. Mai 2021 („lavatory seats and covers“):

Warenbeschreibung:

Toilettensitz, bestehend aus einem Sitz und Sitzdeckel, hergestellt aus zu 100 % rückgewonnenen Holz-Industrieabfällen, verbunden mit Harz im Verhältnis von ca. 85 % Holzmehl und 15 % Harz. Die Oberfläche beider Teile des Sitzes ist weiß glänzend lackiert. Die Abbildungen (s. unterhalb) veranschaulichen den Querschnitt und die Materialbeschaffenheit des Erzeugnisses.

Einreihung:

Derartige Toilettensitze sind in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 in den KN-Code 3922 20 00 einzureihen, da der Kunststoff das Holz zusammenhält und damit dem Produkt seinen wesentlichen Charakter verleiht. Das Holzmehl stellt lediglich einen Füllstoff dar.

 

(Stand: 01.09.2022)

Quelle: Zoll.de

Einreihung: Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf in Form eines fertig aufgebauten ferngesteuerten Automodells mit Elektroantrieb – 9503 00 75

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 234. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 13. bis 15. Juni 2022:

Warenbeschreibung:

Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf in Form eines fertig aufgebauten ferngesteuerten Automodells mit Elektroantrieb im Maßstab 1:10, bestehend aus einer Bodenplatte (Chassis) aus faserverstärktem Kunststoff (Karbon), einer bedruckten Karosserie aus Kunststoff (Polycarbonat/ Lexan), Rädern aus Kunststoff, einem Elektromotor, Antriebs-Akku, Empfänger, Regler, Servo, Ladegerät, einer Fernsteuerung und einer Bedienungsanleitung. Weiterlesen

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 2304EE24.07.2022
2.Position 8517EE01.01.2022
3.Position 9503NEH07.07.2022
4.VorbemerkungenListe01.01.2022
(Stand: 14.07.2022)

Quelle: Zoll.de

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Kapitel 4HS01.01.2022
2.Position 0405AV01.01.2022
3.Kapitel 15HS01.01.2022
4.Position 1516AV01.01.2022
5.Kapitel 29HS01.01.2022
6.Position 2940HS01.01.2022
7.Position 3822AV01.01.2022
8.Kapitel 39HS01.01.2022
9.Position 4008HS01.01.2022
10.Position 5907AV01.01.2022
11.Position 6102AV01.01.2022
12.Position 6211AV01.01.2022
13.Position 8112HS01.01.2022
14.Position 8443AV01.01.2022
15.Position 8471AV01.01.2022
16.Position 8506HS01.01.2022
17.Position 8507HS01.01.2022
18.Position 8517AV01.01.2022
19.Position 8523AV01.01.2022
20.Position 8525AV01.01.2022
21.Position 8528AV01.01.2022
22.Position 8541HS01.01.2022
23.Position 8541AV01.01.2022
24.Position 8542AV01.01.2022
25.Position 8543AV01.01.2022
26.Position 8704HS01.01.2022
27.Position 8704AV01.01.2022
28.Position 9010HS01.01.2007
29.Position 9027AV12.05.2022
30.Position 9504HS01.01.2022
31.VorbemerkungenListe01.01.2022
(Stand: 09.06.2022)

Quelle: Zoll.de

Pilates-Rollen – KN-Code 3926 90 97

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 231. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 4. bis 6. April 2022:

Warenbeschreibung:

Waren in zylindrischer Form, so genannte „Pilates-Rollen“, aus geschäumtem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39, mit unterschiedlichen Längen (30, 40, 60, 80 oder 90 cm) und einem Durchmesser von etwa 14 cm, mit einer unstrukturierten Oberfläche (manchmal auf der Außenseite wabenartig geprägt).

Einreihung/Begründung:

Die Waren sind nach ihrer stofflichen Beschaffenheit in den KN-Code 3926 90 97 einzureihen. Sie sind dazu bestimmt, bei Pilates- oder Yogaübungen als Stütze oder zum Sitzen verwendet zu werden. Obwohl sie auch zur Massage und Lockerung der Faszien und zur Lösung von Verspannungen und Steifheit der Muskeln verwendet werden können, stellen sie keine Massagegeräte der Position 9019 dar. Die Waren sind nicht mit den in den HS-Erläuterungen zu Position 9019 genannten einfachen Rollen aus Kautschuk vergleichbar, da sie keine besonderen Eigenschaften aufweisen, z. B. aus einem starren Material bestehen und eine strukturierte Oberfläche haben, um beim Rollen über den Körper eine Massagewirkung zu erzielen. Sie sind daher aus der Position 9019 ausgeschlossen.

(Stand: 31.05.2022)

Quelle: Zoll.de

Malsets, die Farben, Zubehör wie Pinsel und Paletten und Vorlagen (Schablonen) aus Kunststoff enthalten – KN-Code 9503 00 70

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 231. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 4. bis 6. April 2022:

(1)   Malsets, die Farben, Vorlagen wie Papierbögen oder Leinwände und Zubehör wie Pinsel und Paletten enthalten, wobei eine spezielle Technik, „Malen nach Zahlen“ genannt, angewandt wird,

(2)   Malsets, die Farben, einen mit Flüssigkeit zu füllenden Behälter und Zubehör wie Stäbchen und Werkzeuge enthalten, die das Malen auf der Flüssigkeitsoberfläche ermöglichen, wobei eine spezielle Technik, „Malerei auf Wasser“ genannt, angewandt wird, und Weiterlesen

Mittels Ethanol aus Vanilleschoten gewonnenes Zwischenerzeugnis mit Wasser und Ethanol verdünnt

Urteil des EuGH vom 07. April 2022 in der Rechtssache C-668/20

Tenor

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Ware, die ungefähr aus 85 % Ethanol, 10 % Wasser und 4,8 % Trockenrückstand besteht, einen durchschnittlichen Vanillingehalt von 0,5 % aufweist und dadurch hergestellt wird, dass man zur Standardisierung ein mittels Ethanol aus Vanilleschoten gewonnenes Zwischenerzeugnis mit Wasser und Ethanol verdünnt, zur Unterposition 1302 19 05 der genannten Nomenklatur gehört.

(Stand: 31.05.2022)

Quelle: Zoll.de