Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – „Car Kit“ 8544 30 00 –

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2076 DER KOMMISSION vom 25. Oktober 2022 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur, Amtsblatt der Europäischen Union vom 28.10.2022 L 280/7.

Warenbeschreibung:

Eine Ware, bestehend aus mehreren isolierten elektrischen Kupferdrähten in Form eines Drahtbündels, speziell bestimmt für die Installation einer ortsfesten, sprachgesteuerten Freisprecheinrichtung mit Touchscreen (als „Car Kit“ bezeichnet) in einem Kraftfahrzeug.

Die Ware umfasst zwei Sicherungen und verschiedene Anschlussstücke, einschließlich Rundstecker. Die genaue Zusammensetzung der Ware (Anzahl der Drähte und spezifischen Anschlussstücke) ist vom jeweiligen Modell des Kraftfahrzeugs abhängig.

Bei der Installation verbindet die Ware die vorhandene Verkabelung des Autoradiosystems mit dem „Car Kit“ (das den Betrieb eines über Bluetooth verbundenen Mobiltelefons ermöglicht). Weiterlesen

Neue Runde der Zollaussetzungen

EU-Kommission veröffentlicht die Mitteilung zur neuen Runde „Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren“.

Neue Runde von Anträgen auf Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren; ABl. C 402 vom 19. Oktober 2022, S. 17.

Die Liste der Waren, für die eine Zollaussetzung beantragt wird, kann auf der Internetseite der Kommission zur Zollunion abgerufen werden.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 2007AV20.10.2022
2.Position 2101AV20.10.2022
3.Position 2304AV20.10.2022
4.Position 2403AV20.10.2022
5.Position 2404AV20.10.2022
6.Position 3808AV20.10.2022
7.Position 3916AV20.10.2022
8.Position 3924AV20.10.2022
9.Position 3926AV20.10.2022
10.Position 4004HS19.10.2022
11.Position 4011AV20.10.2022
12.Position 4404AV20.10.2022
13.Position 4418HS20.10.2022
14.Position 4421AV20.10.2022
15.Kapitel 47HS20.10.2022
16.Position 6305AV20.10.2022
17.Position 7010HS20.10.2022
18.Position 7010AV20.10.2022
19.Position 7013HS20.10.2022
20.Position 8419HS20.10.2022
21.Position 8427AV20.10.2022
22.Position 8471AV20.10.2022
23.Position 8479AV20.10.2022
24.Position 8504AV20.10.2022
25.Position 8517GE – EuGH20.10.2022
26.Position 8518HS20.10.2022
27.Position 8528AV20.10.2022
28.Position 8703AV20.10.2022
29.Position 9405AV20.10.2022
30.VorbemerkungenListe01.01.2022
(Stand: 26.10.2022)

Quelle: Zoll.de

 

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1638 DER KOMMISSION vom 20. September 2022 – Gemeinsamen Zolltarif betreffend die Unterposition 9505 10(Weihnachtsartikel)

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1638 DER KOMMISSION vom 20. September 2022
zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif betreffend die Unterposition 9505 10(Weihnachtsartikel) Amtsblatt der Europäischen Union vom 23.9.2022 L 247/67

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird eine Warennomenklatur festgelegt (im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur“), die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt ist.
(2)
Die Unterposition 9505 10der Kombinierten Nomenklatur erfasst Weihnachtsartikel.
(3)
In der Zusätzlichen Anmerkung 1 b zu Kapitel 95 wird definiert, welche Dekorationsartikel für Weihnachtsbäume in die Unterposition 9505 10eingereiht werden.
(4)
In den HS-Erläuterungen A 1 zu Position 9505und den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union(2)zu Position 9505ist erklärt, wie Dekorationsartikel für Weihnachtsbäume einzureihen sind.
(5)
Es bestehen unterschiedliche Auffassungen über die Auslegung des Wortlauts des letzten Satzes der Zusätzlichen Anmerkung 1 b zu Kapitel 95, dem zufolge die Gegenstände dieser Position einen Bezug zu Weihnachten haben müssen.
(6)
Im Interesse der Rechtssicherheit muss klargestellt werden, dass Dekorationsartikel für Weihnachtsbäume nicht zwingend einen thematischen Bezug zu Weihnachten haben müssen, sondern dass sie lediglich aufgrund ihrer Gestaltung als Dekorationsartikel für Weihnachtsbäume erkennbar sein müssen.
(7)
Es ist daher erforderlich, den letzten Satz der Zusätzlichen Anmerkung 1 b zu Kapitel 95 der Kombinierten Nomenklatur zu streichen, um eine einheitliche Auslegung der Unterposition 9505 10in der gesamten Union zu gewährleisten.
(8)
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

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Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 4202KN13.12.2022
2.Position 6301EE04.10.2022
3.Position 6302EE04.10.2022
4.Position 6304EE04.10.2022
5.Position 6306EE04.10.2022
6.Position 6307EE04.10.2022
7.Position 8711KN16.09.2022
8.Position 9021EE04.10.2022
9.VorbemerkungenListe01.01.2022
(Stand: 22.09.2022)

Quelle: Zoll.de

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

Amtsblatt der Europäischen Union vom 16.9.2022 C 356/2.

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Auf Seite 379 wird folgende Erläuterung eingefügt:

„8711 60 10 Zweiräder, Dreiräder und Vierräder, mit Trethilfe, mit Elektrohilfsmotor mit einer Nenndauerleistung von 250 Watt oder weniger

Hierher gehören auch Elektrofahrräder mit Pedalen, die verschiedene ‚Fahrmodi‘ bieten, aus denen ausgewählt werden kann: a) Modus ‚Trethilfe mit Elektrohilfsmotor‘, b) reiner Tretmodus (ohne Unterstützung durch den Elektromotor) oder c) reiner Elektromodus. Der Modus kann beispielsweise durch eine am Lenker des Fahrrads angebrachte Steuerung oder über eine Mobiltelefonanwendung geändert werden.

8711 60 90 Andere

Die Erläuterungen zu Unterposition 8711 60 10 gelten entsprechend für Fahrräder, mit Trethilfe, mit Elektrohilfsmotor.“

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Kombinierte Nomenklatur – Änderung der Erläuterungen

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union; ABl. C 350 vom 13. September 2022, S. 4.

Es wird folgende neue Erläuterung eingefügt:

4202 31 00 bis Taschen- oder Handtaschenartikel 4202 39 00

„Auch nicht in diese Unterpositionen gehören Waren, die als Schutzhüllen für Ladeschalen für kabellose Kopfhörer dienen. Die Hüllen sind derart gestaltet, dass sie die Ladeschale von außen schützen, und werden in vielen verschiedenen Ausführungen verkauft (ein- oder zweiteilig, aus unterschiedlichen Materialien und in verschiedenen Farben, mit Mustern, Bildern oder Texten, mit einem Karabinerhaken versehen usw.). Diese Hüllen für Ladeschalen für kabellose Kopfhörer sind nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen.“

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Neue Einreihungsentscheidung – Wirbelsäulenfixationssystem – KN-Code: 9021 10 90.

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1522 DER KOMMISSION vom 8. September 2022 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Amtsblatt der Europäischen Union vom 14.9.2022 L 237/1.

Warenbezeichnung:

Eine Zusammenstellung für ein Wirbelsäulenfixationssystem, das unter anderem aus Schrauben, Stäben, Platten, Haken und lateralen Konnektoren besteht, die für verschiedene medizinische Behandlungen in den menschlichen Körper implantiert werden.

Je nach der Diagnose (Fraktur, Fehlbildung usw. der Wirbelsäule) können während einer Operation verschiedene Teile zu einem Wirbelsäulenfixationssystem (d. h. einem Implantat) zusammengestellt werden. Mit dem Implantat werden Wirbel verbunden und gestützt (z. B. nach einer Fraktur), wieder ausgerichtet (z. B. bei einer Skoliose) oder fixiert und gestützt (z. B. bei degenerativen Bandscheibenerkrankungen).

Die Ware eignet sich für alle diese medizinischen Behandlungen.

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Neue Einreihungsentscheidung- Picknickdecke – 6306 90 00

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1524 DER KOMMISSION vom 8. September 2022 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Amtsblatt der Europäischen Union vom 14.9.2022 L 237/9.

Warenbezeichnung:

Eine Ware („Picknickdecke“), mit Abmessungen von etwa 200 cm × 150 cm, bestehend aus zwei Lagen aus gewirkten Spinnstofferzeugnissen (aus synthetischen Fasern), von denen eine auf einer Seite mit einer Kunststofffolie laminiert ist. Die beiden Lagen aus Spinnstoff-erzeugnissen sind durch Säumen der vier Kanten mit einem schmalen Gewebeband zusammengefügt. Die laminierte Schicht schützt vor Feuchtigkeit und Schmutz am Boden, ist jedoch nicht wasserdicht.

Im aufgerollten Zustand wird die Ware mittels einer an ihr befestigten Klappe aus gewirkten Spinnstofferzeugnissen mit einem Klettverschluss zusammengehalten und an einem an der Klappe befestigten Griff (Spinnstoffgurt) getragen.

 

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Neue Einreihungsentscheidung – Wärmeunterbett – KN-Code: 6307 90 98

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1523 DER KOMMISSION vom 8. September 2022 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt der Europäischen Union vom 14.9.2022 L 237/5

Warenbezeichnung:

Eine rechteckige konfektionierte Spinnstoffware aus 100 % Chemiefasern (sogenanntes Wärmeunterbett), mit abgerundeten Ecken, mit Abmessungen von etwa 150 cm × 80 cm, bestehend aus zwei Lagen aus Vliesstoffen der Position 5603. Die gesamte Ware ist mit einem Band aus Gewirken eingefasst. Sie kann mit Gummibändern zur Befestigung an der Matratze versehen sein.
Die Ware ist weder gepolstert noch gefüttert.

Sie ist mit einem integrierten elektrischen Heizeinsatz mit abtrennbarem 220-240-Volt- Netzteil und einem Schalter zum Einstellen verschiedener Heizstufen ausgestattet.

 

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