Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Unterlage zu schützen den Boden vor Kratzern durch die Rollen eines Stuhls – „andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert“ einzureihen.

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 237. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 3. bis 5. Oktober 2022:

Warenbeschreibung:

Flache, rechteckige Unterlage (Abmessungen etwa 1200 x 1200 x 4 mm) mit abgerundeten Ecken, bestehend aus einer oberen Gewebeschicht aus 100 % Polyester, einem Gewebesaum und einer unteren Schicht aus vulkanisiertem Kompaktkautschuk. Die Unterlage wiegt mehr als 1.500 g/m² mit einem Gewichtsanteil an Textilmaterial von weniger als 50 Prozent. Die Unterlage ist dazu bestimmt, den Boden vor Kratzern durch die Rollen eines Stuhls zu schützen.

Einreihung/Begründung:

Die Ware ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 sowie Anmerkung 1 zu Kapitel 57 in Unterposition 5705 00 30 als „andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert“ einzureihen. Fertige Teppiche und andere textile Bodenbeläge können einen Rücken aus einer beliebigen Art von Kautschuk haben. Sie können auch, müssen aber nicht, eine zusätzliche Rückseite aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff aufweisen.

(Stand: 21.11.2022)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Akkuträger für elektronische Zigaretten – „Lithium-Ionen-Akkumulator“ in den KN-Code 8507 60 00 einzureihen.

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 237. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 3. bis 5. Oktober 2022:

Warenbeschreibung:

Akkuträger für elektronische Zigaretten

Das erste Modell besteht aus einem Gehäuse mit einem Schacht zur Aufnahme eines Einweg-Verdampfers, einer wiederaufladbaren Lithium-Ionen-Batterie, einem Batterieladeanschluss (Mini-USB), einer Leiterplatte zur Steuerung des Akkuträgers und einer Ein-/Aus-Taste mit LED-Anzeige. Das zweite Modell des Akkuträgers ist nicht mit einer Ein-/Aus-Taste ausgestattet, da es durch „Zug-Aktivierung“ eingeschaltet wird (der Benutzer nimmt einfach einen Zug am Mundstück, um die Heizfunktion zu aktivieren und die Verdampfung einzuleiten). Weiterlesen

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen -„Massagekugeln“ – entsprechend ihrer stofflichen Beschaffenheit in die Position einzureihen

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 237. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 3. bis 5. Oktober 2022:

Warenbeschreibung:

Kugeln aus Kunststoff (Polypropylen, Polyurethan, Silikon), so genannte „Massagekugeln“, mit verschiedenen Durchmessern (z. B. 7,2 cm oder 11,5 cm), starr, mit einer unstrukturierten Oberfläche und mit verschiedenen Farben oder Aufdrucken verziert, die dazu dienen, die Faszien und Muskeln zu massieren und sie dadurch zu lockern und Verspannungen und Knoten zu lösen.

Einreihung/Begründung:

Die Waren sind nach ihrer stofflichen Beschaffenheit als „andere Waren aus Kunststoffen“ in den KN-Code 3926 90 97 einzureihen. Sie stellen keine „einfachen Rollen aus Kautschuk oder ähnliche Massagevorrichtungen“ (wie in den HS-Erläuterungen zu Position 9019 genannt) dar, weil sie keine erkennbaren objektiven Merkmale aufweisen, die auf ihre Verwendung als Massagegeräte hinweisen würden. Sie sind daher von der Position 9019 ausgeschlossen. Obwohl die Waren die objektiven Merkmale von Bällen des Kapitels 95 aufweisen, sind sie auch von den Positionen 9503 und 9506 ausgeschlossen, da sie weder den Charakter von Spielzeug haben noch dazu bestimmt sind, für einen konkreten Sport oder ein Spiel im Freien verwendet zu werden. Sie sind daher entsprechend ihrer stofflichen Beschaffenheit in die Position 3926 einzureihen.

(Stand: 21.11.2022)

Quelle: Zoll.de

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 3926NEH09.11.2022
2.Position 4016NEH09.11.2022
3.Position 5705NEH09.11.2022
4.Position 8507NEH09.11.2022
5.Position 9019NEH09.11.2022
6.VorbemerkungenListe01.01.2022
(Stand: 21.11.2022)

Quelle: Zoll.de

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – anderer Hygiene- oder Toilettengegenstand aus Kunststoff – KN-Code 3924 90 00

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2260 DER KOMMISSION vom 14. November 2022 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur  Amtsblatt der Europäischen Union vom 18.11.2022  L 299/17.

Warenbezeichnung:

Ein Wannenauskleidungssystem aufgemacht als Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf, bestehend aus:

—einer wiederverwendbaren Kunststoffwanne (Abmessungen ca. 39 × 33 × 14 cm),
— Einweg-Kunststoffauskleidungen auf einer Abreißrolle,
—einem Spender für die Einweg-Auskleidungen.

Die Wanne, die Auskleidungen und der Spender sind mit einem antimikrobiellen Wirkstoff beschichtet, um die Ausbreitung von Krankheitserregern zu verhindern. Die Rolle mit den Kunststoffauskleidungen wird in den Spender eingesetzt. Mit dem System soll verhindert werden, dass es beim Waschen von Patienten in Krankenhäusern, medizinischen und nichtmedizinischen Einrichtungen zu Kreuzkontaminationen kommt, die zur Ausbreitung von Krankheitserregern führen. Weiterlesen

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur -anderes zubereitetes Riechmittel -KN-Code 3307 90

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2259 DER KOMMISSION vom 14. November 2022 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt der Europäischen Union vom 18.11.2022 L 299/14.

Warenbezeichnung:

Ein Kunststoffring mit einem Außendurchmesser von etwa 4 cm und einem Innendurchmesser von etwa 2 cm. Der Ring verfügt über zwei kleine Öffnungen an der Außen- und Innenseite. Er enthält einen mit Riechstoffen getränkten Vliesstoffstreifen.

Die Ware wird in das Mundstück einer speziellen Trinkflasche eingesetzt, um die Umgebungsluft zu aromatisieren, die beim Trinken aus dem Mundstück angesaugt wird. Die aromatisierte Luft wird retronasal (d. h. über den Rachenraum) als Geschmack wahrgenommen, was beim Verbraucher den Eindruck erweckt, er trinke ein aromatisiertes Getränk.

Die Ware ist in verschiedenen Geschmacksrichtungen erhältlich und in einer Verpackung aus Aluminium-Verbundfolie für den Einzelverkauf als Aromakapsel („Pod“) aufgemacht. Weiterlesen

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

 Amtsblatt der Europäischen Union C 417/14 vom 31.10.2022.

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(1)werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union(2)wie folgt geändert:

Auf Seite 343 wird nach der Erläuterung zu Unterposition 8479 40 00folgende Erläuterung eingefügt:

„8479 89 70   elektronische Bestückungsautomaten von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von Baugruppen gedruckter Schaltungen verwendeten Art

Hierher gehören zum Beispiel Leiterplatten-Bestückungsmaschinen zum Aufbringen aktiver, passiver oder verbindender Bauelemente auf gedruckte Schaltungen (‚pick-and-place‘-Maschinen). Die Bauelemente werden in Gurte gefasst den Maschinen automatisch zugeführt. Die Maschinen positionieren die Bauelemente genau an den dafür vorgesehenen Stellen und bringen sie auf die gedruckte Schaltung auf. Nachdem die Bauelemente aufgebracht sind, werden sie z. B. durch Löten oder Kontaktbonden auf der gedruckten Schaltung fixiert. Neben der Montage von Halbleiterbauelementen können diese Maschinen auch andere Bauelemente auf Trägermaterial montieren.“

In der Erläuterung zu Unterposition 8479 89 97wird Nummer 3 gestrichen.

Auf Seite 357 wird die Erläuterung zu Unterposition 8529 90 92 gestrichen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022.

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 8438EE20.11.2022
2.Position 8479KN31.10.2022
3.Position 8529KN31.10.2022
4.Position 8544EE17.11.2022
5.VorbemerkungenListe01.01.2022
(Stand: 10.11.2022)

Quelle: Zoll.de

 

Kombinierte Nomenklatur – Neue Version 2023

Die Europäische Kommission hat die neue Version der Kombinierten Nomenklatur (KN) 2023 vorgelegt. Sie gilt ab 1. Januar 2023.

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1998 der Kommission vom 20. September 2022 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif; ABl. L 282 vom 31. Oktober 2022, S. 1.

Die Änderungen sind in der Durchführungsverordnung durch Symbole gekennzeichnet:

★ kennzeichnet neue Codenummern

■ kennzeichnet bestehende Codenummern, jedoch mit anderem Inhalt.

Taric 2023 DE

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

 

Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2093 DER KOMMISSION vom 25. Oktober 2022 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3417/88 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur, Amtsblatt der Europäischen Union vom 31.10.2022 L 281/21

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3417/88 der Kommission(2)wurde ein elektromechanisches Mehrzweckgerät zur Verarbeitung von Lebensmitteln mit einem Gesamtgewicht von 9 kg, einer Leistung von 1 kW und einem Arbeitsbehälter von 3,5 l Fassungsvermögen ausgestattet in den KN-Code 8438 80 99(„Maschinen und Apparate zum industriellen Auf- oder Zubereiten oder Herstellen von Lebensmitteln, Futtermitteln oder Getränken, ausgenommen Maschinen und Apparate zum Gewinnen oder Aufbereiten von tierischen oder pflanzlichen Ölen oder Fetten“) eingereiht.

Aufgrund der technischen Entwicklung gibt es mittlerweile zahlreiche Geräte zur Verarbeitung von Lebensmitteln, deren Leistung und Fassungsvermögen mit dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 3417/88 eingereihten Gerät vergleichbar sind und die im Wesentlichen für die Verwendung im Haushalt bestimmt sind. Zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EWG) Nr. 3417/88 gab es keine solchen Maschinen für den häuslichen Gebrauch.

Das in der Verordnung (EWG) Nr. 3417/88 beschriebene Gerät zur Verarbeitung von Lebensmitteln wird heute üblicherweise im Haushalt und nicht (hauptsächlich) für industrielle oder gewerbliche Zwecke verwendet. Seine Einreihung als Maschine oder Apparat zum industriellen Auf- oder Zubereiten oder Herstellen von Lebensmitteln, Futtermitteln oder Getränken ist deswegen überholt. Die Verordnung (EWG) Nr. 3417/88 ist daher aufzuheben.