Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Kissens mit den Abmessungen von ca. 180 cm x 140 cm – KN-Code 9404 90 90 –

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 239. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 19. bis 21. Dezember 2022:

Warenbeschreibung:

Ware in Form eines Kissens mit den Abmessungen von ca. 180 cm x 140 cm, bestehend aus einem Bezug aus beschichtetem Textilgewebe und einer Füllung aus Polystyrol Kügelchen, die dafür sorgt, dass die Ware bei jeder Bewegung der Person, die ihn benutzt, nachgibt. Die Ware kann so verändert werden, dass sie eine flache und eine erhöhte Seite aufweist. Wenn sich die darauf sitzende Person jedoch nach hinten lehnt, gibt die erhöhte Seite nach und die Person liegt mehr oder weniger auf der Ware. Sie kann auf verschiedene Weise verwendet werden.

Einreihung/Begründung:

Derartige Waren werden in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 als „Bettausstattungsgegenstände und ähnliche Waren (z. B. … Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen)“ in den KN-Code 9404 90 90 eingereiht.

Aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheitsmerkmale ähneln sie Kissen, da sie wie riesige rechteckige Kissen gestaltet sind. Sie dienen dazu, in einer aufgerichteten Position auf ihnen zu sitzen oder zu liegen, wenn die Waren flach auf dem Boden liegen. Aber selbst dann, wenn sie in die Form eines Sitzes gebracht werden, sind sie nach ihren objektiven Beschaffenheitsmerkmalen nicht als Sitzgelegenheit geeignet, da das Material dem Körpergewicht nachgibt und die Waren zusammenfallen, wenn man sich hineinlehnt.

(Stand: 06.02.2023)

Quelle. Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Geschweißte Rohre für Gardinenstangen aus unedlem Metall – KN-Code 8302 41 90 –

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 239. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 19. bis 21. Dezember 2022:

Warenbeschreibung/Einreihung:

„Geschweißte Rohre für Gardinenstangen aus unedlem Metall (z. B. Stahl oder Aluminium) mit gleichmäßigem, kreisförmigem Querschnitt, dünnwandig, mit geringem Gewicht, mit kleinen Durchmessern (im Allgemeinen 16 mm bis 28 mm), im Allgemeinen mit einer Länge von 120 cm bis 300 cm, die einer dekorativen Oberflächenbehandlung (Verzinken, Streichen, Lackieren und/oder Bürsten) unterzogen wurden, einzeln in einer Folie verpackt sind, um Kratzer zu vermeiden, und die meistens zur Verwendung als Gardinenstangen gekennzeichnet sind, sind in den KN-Code 8302 41 90 einzureihen.

Begründung:

Erzeugnisse mit diesen Beschaffenheitsmerkmalen sind als Bestandteile von Gardinenstangen geeignet und erkennbar, d. h. als Beschläge für Vorhänge, Rollos oder Türvorhänge, die zur Verwendung in Gebäuden geeignet sind. Sie wurden weiter behandelt als nur auf Länge geschnitten und gelocht (siehe die Erläuterungen zum HS zu Position 8302, die nur „Gardinenstangen, Rohre und Stäbe für Vorhänge oder Teppiche, aus Metall, die nur auf Länge geschnittene, auch gelochte Profile, Rohre und Stäbe sind…“ von dieser Position ausschließen).

Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 zu Abschnitt XV und dem Wortlaut der KN-Codes 8302, 8302 41 und 8302 41 90. Die Einreihung wird unterstützt durch die HS-Erläuterungen zu Position 8302, zweiter Absatz, Buchstabe D), Nummer 5), die „Baubeschläge und ähnliche Waren für Gebäude“ umfasst. Zu dieser Gruppe gehören: „Befestigungsmaterial und Zubehör für Fenster- und Türvorhänge, wie Gardinenstangen, Rohre, Rosetten, Stützen, Vorhanghalter, Klemmen, Ringe (z. B. Gleitringe und solche mit Rollen);…“.

Siehe auch EuGH-Urteile in den Rechtssachen C-670/19 und C-99/20.

(Stand: 06.02.2023)

Quelle: Zoll.de

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Kapitel 40HS01.01.2022
2.Position 4016HS01.01.2022
3.Position 4414HS01.01.2022
4.Abschnitt XVHS01.01.2022
5.Position 7306NEH01.02.2023
6.Position 8302NEH01.02.2023
7.Position 8306HS01.01.2022
8.Position 8438HS01.01.2022
9.Position 8701HS01.01.2022
10.Position 9401NEH01.02.2023
11.Position 9404NEH01.02.2023
12.VorbemerkungenListe01.01.2023
(Stand: 06.02.2023)

Quelle: Zoll.de

Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 761/2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 2022 zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 761/2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur, Amtsblatt der Europäischen Union L 1/3 vom 3.1.2023

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION EUROPÄISCHE KOMMISSION – Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union – Amtsblatt der Europäischen Union C 497/1 vom 30.12.2022

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022