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Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Geschweißte Rohre für Gardinenstangen aus unedlem Metall – KN-Code 8302 41 90 –
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 239. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 19. bis 21. Dezember 2022:
Warenbeschreibung/Einreihung:
„Geschweißte Rohre für Gardinenstangen aus unedlem Metall (z. B. Stahl oder Aluminium) mit gleichmäßigem, kreisförmigem Querschnitt, dünnwandig, mit geringem Gewicht, mit kleinen Durchmessern (im Allgemeinen 16 mm bis 28 mm), im Allgemeinen mit einer Länge von 120 cm bis 300 cm, die einer dekorativen Oberflächenbehandlung (Verzinken, Streichen, Lackieren und/oder Bürsten) unterzogen wurden, einzeln in einer Folie verpackt sind, um Kratzer zu vermeiden, und die meistens zur Verwendung als Gardinenstangen gekennzeichnet sind, sind in den KN-Code 8302 41 90 einzureihen.
Begründung:
Erzeugnisse mit diesen Beschaffenheitsmerkmalen sind als Bestandteile von Gardinenstangen geeignet und erkennbar, d. h. als Beschläge für Vorhänge, Rollos oder Türvorhänge, die zur Verwendung in Gebäuden geeignet sind. Sie wurden weiter behandelt als nur auf Länge geschnitten und gelocht (siehe die Erläuterungen zum HS zu Position 8302, die nur „Gardinenstangen, Rohre und Stäbe für Vorhänge oder Teppiche, aus Metall, die nur auf Länge geschnittene, auch gelochte Profile, Rohre und Stäbe sind…“ von dieser Position ausschließen).
Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 zu Abschnitt XV und dem Wortlaut der KN-Codes 8302, 8302 41 und 8302 41 90. Die Einreihung wird unterstützt durch die HS-Erläuterungen zu Position 8302, zweiter Absatz, Buchstabe D), Nummer 5), die „Baubeschläge und ähnliche Waren für Gebäude“ umfasst. Zu dieser Gruppe gehören: „Befestigungsmaterial und Zubehör für Fenster- und Türvorhänge, wie Gardinenstangen, Rohre, Rosetten, Stützen, Vorhanghalter, Klemmen, Ringe (z. B. Gleitringe und solche mit Rollen);…“.
Siehe auch EuGH-Urteile in den Rechtssachen C-670/19 und C-99/20.
(Stand: 06.02.2023)
Quelle: Zoll.de






