Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Kissens mit den Abmessungen von ca. 180 cm x 140 cm – KN-Code 9404 90 90 –

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 239. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 19. bis 21. Dezember 2022:

Warenbeschreibung:

Ware in Form eines Kissens mit den Abmessungen von ca. 180 cm x 140 cm, bestehend aus einem Bezug aus beschichtetem Textilgewebe und einer Füllung aus Polystyrol Kügelchen, die dafür sorgt, dass die Ware bei jeder Bewegung der Person, die ihn benutzt, nachgibt. Die Ware kann so verändert werden, dass sie eine flache und eine erhöhte Seite aufweist. Wenn sich die darauf sitzende Person jedoch nach hinten lehnt, gibt die erhöhte Seite nach und die Person liegt mehr oder weniger auf der Ware. Sie kann auf verschiedene Weise verwendet werden.

Einreihung/Begründung:

Derartige Waren werden in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 als „Bettausstattungsgegenstände und ähnliche Waren (z. B. … Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen)“ in den KN-Code 9404 90 90 eingereiht.

Aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheitsmerkmale ähneln sie Kissen, da sie wie riesige rechteckige Kissen gestaltet sind. Sie dienen dazu, in einer aufgerichteten Position auf ihnen zu sitzen oder zu liegen, wenn die Waren flach auf dem Boden liegen. Aber selbst dann, wenn sie in die Form eines Sitzes gebracht werden, sind sie nach ihren objektiven Beschaffenheitsmerkmalen nicht als Sitzgelegenheit geeignet, da das Material dem Körpergewicht nachgibt und die Waren zusammenfallen, wenn man sich hineinlehnt.

(Stand: 06.02.2023)

Quelle. Zoll.de