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Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Akkuträger für elektronische Zigaretten – „Lithium-Ionen-Akkumulator“ in den KN-Code 8507 60 00 einzureihen.
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 237. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 3. bis 5. Oktober 2022:
Warenbeschreibung:
Akkuträger für elektronische Zigaretten
Das erste Modell besteht aus einem Gehäuse mit einem Schacht zur Aufnahme eines Einweg-Verdampfers, einer wiederaufladbaren Lithium-Ionen-Batterie, einem Batterieladeanschluss (Mini-USB), einer Leiterplatte zur Steuerung des Akkuträgers und einer Ein-/Aus-Taste mit LED-Anzeige. Das zweite Modell des Akkuträgers ist nicht mit einer Ein-/Aus-Taste ausgestattet, da es durch „Zug-Aktivierung“ eingeschaltet wird (der Benutzer nimmt einfach einen Zug am Mundstück, um die Heizfunktion zu aktivieren und die Verdampfung einzuleiten).
Einreihung:
Die Ware ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6, der Anmerkung 2 a) zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 3 zu Kapitel 85 als „Lithium-Ionen-Akkumulator“ in den KN-Code 8507 60 00 einzureihen.
Begründung:
Ein Gerät, das aus einem Gehäuse mit einem Schacht für einen Einweg-Verdampfer, einer wiederaufladbaren Lithium-Ionen-Batterie, einem USB-Akku-Ladeanschluss, einer Leiterplatte zur Steuerung des Akkuträgers und einer Ein-/Aus-Taste mit LED-Anzeige besteht, wird als Lithium-Ionen-Akkumulator in den KN-Code 8507 60 00 eingereiht. Die Ware ist als Teil der E-Zigarette zu betrachten, dass in Anwendung der Anmerkung 2 a) zu Abschnitt XVI in die Position 8507 eingereiht wird, wenn es den Anforderungen der Anmerkung 3 zu Kapitel 85 entspricht. Nach dieser Anmerkung können Akkumulatoren der Position 8507 mit Nebenaggregaten gestellt werden, die der Funktion des Akkumulators (des Speicherns oder der Versorgung mit Strom) dienen oder vor Zerstörung schützen, wie z. B. elektrische Stecker, Temperaturreglereinheiten (z. B. Thermistoren) und Stromkreisschutzvorrichtungen. Auch umfasst sind Teile des Schutzgehäuses, in dem sie verwendet werden sollen. Was das in Rede stehende Produkt betrifft, so dienen die Funktionen der „LED-Anzeige“ (wie z. B. die Angabe, wann das Produkt aktiviert oder der Verdampfer leer ist) hauptsächlich dem Schutz des Akkumulators. Daher stellt die „LED-Anzeige“ ein Nebenaggregat dar und dient der Funktion des Akkumulators. Darüber hinaus, wenn das Gehäuse des Akkuträgers ohne Mundstück gestellt wird, ist es als ein Teil des kompletten Gehäuses zu betrachten, auch wenn ein Einweg-Verdampfer oder ein Mundstück an dieses Gehäuse angeschlossen oder eingesteckt wird. Folglich entspricht der „Akkuträger für elektronische Zigaretten“ der Anmerkung 3 zu Kapitel 85 und gilt als Akkumulator der Position 8507.
(Stand: 21.11.2022)
Quelle: Zoll.de