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Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen -„Massagekugeln” – entsprechend ihrer stofflichen Beschaffenheit in die Position einzureihen
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 237. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 3. bis 5. Oktober 2022:
Warenbeschreibung:
Kugeln aus Kunststoff (Polypropylen, Polyurethan, Silikon), so genannte „Massagekugeln”, mit verschiedenen Durchmessern (z. B. 7,2 cm oder 11,5 cm), starr, mit einer unstrukturierten Oberfläche und mit verschiedenen Farben oder Aufdrucken verziert, die dazu dienen, die Faszien und Muskeln zu massieren und sie dadurch zu lockern und Verspannungen und Knoten zu lösen.
Einreihung/Begründung:
Die Waren sind nach ihrer stofflichen Beschaffenheit als „andere Waren aus Kunststoffen“ in den KN-Code 3926 90 97 einzureihen. Sie stellen keine „einfachen Rollen aus Kautschuk oder ähnliche Massagevorrichtungen” (wie in den HS-Erläuterungen zu Position 9019 genannt) dar, weil sie keine erkennbaren objektiven Merkmale aufweisen, die auf ihre Verwendung als Massagegeräte hinweisen würden. Sie sind daher von der Position 9019 ausgeschlossen. Obwohl die Waren die objektiven Merkmale von Bällen des Kapitels 95 aufweisen, sind sie auch von den Positionen 9503 und 9506 ausgeschlossen, da sie weder den Charakter von Spielzeug haben noch dazu bestimmt sind, für einen konkreten Sport oder ein Spiel im Freien verwendet zu werden. Sie sind daher entsprechend ihrer stofflichen Beschaffenheit in die Position 3926 einzureihen.
(Stand: 21.11.2022)
Quelle: Zoll.de