Neue Einreihungsentscheidung – Wirbelsäulenfixationssystem – KN-Code: 9021 10 90.

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1522 DER KOMMISSION vom 8. September 2022 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Amtsblatt der Europäischen Union vom 14.9.2022 L 237/1.

Warenbezeichnung:

Eine Zusammenstellung für ein Wirbelsäulenfixationssystem, das unter anderem aus Schrauben, Stäben, Platten, Haken und lateralen Konnektoren besteht, die für verschiedene medizinische Behandlungen in den menschlichen Körper implantiert werden.

Je nach der Diagnose (Fraktur, Fehlbildung usw. der Wirbelsäule) können während einer Operation verschiedene Teile zu einem Wirbelsäulenfixationssystem (d. h. einem Implantat) zusammengestellt werden. Mit dem Implantat werden Wirbel verbunden und gestützt (z. B. nach einer Fraktur), wieder ausgerichtet (z. B. bei einer Skoliose) oder fixiert und gestützt (z. B. bei degenerativen Bandscheibenerkrankungen).

Die Ware eignet sich für alle diese medizinischen Behandlungen.

Begründung:

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 2 a), 3 c) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 6 zu Kapitel 90 der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 9021, 9021 10, 9021 10 10und 9021 10 90.

Die nicht zusammengesetzte Ware hat die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der fertigen Ware im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a). Bei der fertigen Ware handelt es sich um eine Vorrichtung (ein Wirbelsäulenfixationssystem), die in den menschlichen Körper implantiert wird, um Wirbel zu verbinden, auszurichten oder zu fixieren. Je nach der tatsächlichen Funktion, die die Ware schließlich im Körper ausübt, handelt es sich entweder um eine Vorrichtung zum Behandeln von Knochenbrüchen (KN-Code 9021 10 90) oder eine orthopädische Vorrichtung (KN-Code 9021 10 10). Als orthopädische Vorrichtung dient sie dem Verhüten oder Korrigieren körperlicher Fehlbildungen (beispielsweise bei einer Skoliose) oder dem Stützen oder Halten von Körperteilen (beispielsweise bei einer degenerativen Bandscheibenerkrankung) im Sinne der Anmerkung 6 zu Kapitel 90.

Eine Einreihung in den KN-Code 9021 90 90ist ausgeschlossen, weil die Ware in Positionen mit genauerer Warenbezeichnung erfasst ist.
Zum Zeitpunkt der Einfuhr ist weder der tatsächliche noch der vorgesehene Verwendungszweck der Ware als Vorrichtung zum Behandeln von Knochenbrüchen bzw. als orthopädische Vorrichtung bekannt. Der Verwendungszweck der Ware ist nicht ohne Weiteres erkennbar, da anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften nicht zu bestimmen ist, ob sie als Vorrichtung zum Behandeln von Knochenbrüchen oder als orthopädische Vorrichtung verwendet werden soll, weil sie für beide Verwendungszwecke gleichermaßen geeignet ist.

Daraus folgt, dass zum Zeitpunkt der Einfuhr die Hauptfunktion der Ware im Sinne von Anmerkung 3 zu Kapitel 90 in Verbindung mit Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI weder bekannt ist noch anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften bestimmt werden kann. Die Ware ist daher im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 c) in Verbindung mit der Allgemeinen Vorschrift 6 dem von den gleichermaßen in Betracht kommenden KN-Codes zuletzt genannten zuzuweisen.
Die Ware ist folglich in den KN-Code 9021 10 90als „Schienen und andere Vorrichtungen

 

Einreihung (KN-Code):

9021 10 90

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022