Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

Amtsblatt der Europäischen Union vom 16.9.2022 C 356/2.

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Auf Seite 379 wird folgende Erläuterung eingefügt:

„8711 60 10 Zweiräder, Dreiräder und Vierräder, mit Trethilfe, mit Elektrohilfsmotor mit einer Nenndauerleistung von 250 Watt oder weniger

Hierher gehören auch Elektrofahrräder mit Pedalen, die verschiedene ‚Fahrmodi‘ bieten, aus denen ausgewählt werden kann: a) Modus ‚Trethilfe mit Elektrohilfsmotor‘, b) reiner Tretmodus (ohne Unterstützung durch den Elektromotor) oder c) reiner Elektromodus. Der Modus kann beispielsweise durch eine am Lenker des Fahrrads angebrachte Steuerung oder über eine Mobiltelefonanwendung geändert werden.

8711 60 90 Andere

Die Erläuterungen zu Unterposition 8711 60 10 gelten entsprechend für Fahrräder, mit Trethilfe, mit Elektrohilfsmotor.“

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022