Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: CBD Breitspektrum Destillat – 3824 99 93

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/Chemie) – 230. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 14. bis 15. März 2022:

Warenbeschreibung:

Bei dem Erzeugnis handelt es sich um ein sogenanntes “CBD Breitspektrum Destillat”, das durch partielle Reinigung und Konzentration eines cannabidiolreichen Hanfextrakts gewonnen wird und ca. 85 GHT Cannabidiol (CBD), ca. 10 GHT anderer Cannabinoide und ca. 5 GHT anderer sekundärer Pflanzenstoffe enthält.

Einreihung/Begründung:

Eine Einreihung in das Kapitel 29 ist ausgeschlossen, da die anderen Verbindungen neben CBD keine bloßen Verunreinigungen im Sinne der Anmerkung 1 a) zu Kapitel 29 darstellen. Das Erzeugnis ist eher für eine spezifische als eine allgemeine Verwendung bestimmt. Das Erzeugnis ist daher als “anderes chemisches Erzeugnis der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen” in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 in die Position 3824 (KN-Code 3824 99 93) einzureihen.

(Stand: 22.04.2022)

 

Quelle: Zoll.de