Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Antimikrobielles Badesystem – 3924 90 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 230. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 14.03. bis 15.03.2022:

Warenbeschreibung:

Ein antimikrobielles Badesystem, dass dem Schutz gegen die Verbreitung von Krankheitserregern und Kreuzkontaminationen dient. Das Set bestehend aus

  1. einem wiederverwendbaren Kunststoffbehälter (Abmessungen ca.: 43 x 33 x 35 cm) mit einer antimikrobiellen Oberfläche;
  2. Einweg-Kunststoffeinlagen zur Auskleidung des Kunststoffbehälters auf einer Abreißrolle mit einer antimikrobiellen Oberfläche; und

III.    einem Spender für die Einweg-Kunststoffeinlagen.

Einreihung:

Dieses Erzeugnis ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in die Position 3924, Unterposition 3924 90 00, als andere Hygiene- oder Toilettengegenstände aus Kunststoffen einzureihen. Der Behälter hat den Charakter eines kleinen tragbaren Sanitärartikels der Position 3924 (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 3924, Punkt (D)). Eine Einreihung in die Position 9018 als medizinisches Instrument oder Gerät ist ausgeschlossen, da das Produkt nicht für die medizinische Behandlung eines Patienten verwendet wird. Die Tatsache, dass das Behältnis, die Einlagen und der Spender antimikrobiell imprägniert sind, macht sie nicht zu medizinischen Instrumenten oder Vorrichtungen für die Erstellung von Diagnosen, die Vorbeugung oder Behandlung einer Krankheit oder für Operationen usw. (siehe Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 9018, Satz 1). Außerdem schließen die HS-Erläuterungen zu Position 9018 Hygieneartikel aus unedlem Metall aus. Diese Ausweisung kann analog auch für Erzeugnisse aus Kunststoffen ausgelegt werden. Eine Einreihung in die Position 3922 ist ebenfalls ausgeschlossen, da der antimikrobielle Behälter aufgrund seiner Abmessungen, seiner nicht dauerhaften Aufstellung und seines fehlenden Anschlusses an das Abwassersystem nicht den Charakter von Sanitärkeramik dieser Position aufweist (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 3922, Ausschluss a)).

(Stand: 22.04.2022)

 

Quelle: Zoll.de