Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Elektrische Stehleuchte KN-Code 9405 20

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 227. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 6. bis 8. Dezember 2021:

Warenbeschreibung:

Eine noch nicht zusammengesetzte, etwa 138 cm hohe elektrische Stehleuchte, bestehend aus einem runden Fuß aus Kunststoff, einer Stange aus Stahl (sechsteilig zum Zusammenstecken), 6 Lampenfassungen (E14) aus Kunststoff, einem dreiteiligen Lampenschirm aus jeweils einer Lage Kunststofffolie, die außenseitig mit einer dünneren Lage eines textilen Flächenerzeugnisses aus Chemiefasern überzogen ist, 2 ringförmigen Rahmenteilen aus Kunststoff und einem deckelartigen Rahmenteil aus Kunststoff.

Einreihung/Begründung:

Die Leuchte ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 2 a), 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9405, 9405 20 und 9405 20 40 in den KN-Code 9405 20 40 einzureihen.

Elektrische Stehleuchten fallen unter den KN-Code 9405 20. Bei der fraglichen Ware handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware, die aus drei verschiedenen Materialien besteht: (1) Kunststoff (aus dem der Sockel und der Deckel, der Lampenschirm, die Lampenfassungen und die Ringe hergestellt sind); (2) Stahl (Material der Stange); (3) textiles Flächenerzeugnis (das den Lampenschirm von außen bedeckt und neben der Hauptfunktion der Leuchte nur einen dekorativen Effekt verleiht).

Kunststoff ist das vorherrschende Material. Die Leuchte erhält ihren wesentlichen Charakter durch die Menge des Kunststoffs und seine Bedeutung in Bezug auf die Verwendung. Kunststoff ist daher das Material, das der Ware ihren wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) verleiht. Die Leuchte ist daher als Stehleuchte aus Kunststoff in den KN-Code 9405 20 40 einzureihen.

(Stand: 26.01.2022)

Quelle: Zoll.de