Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: „LED Stern“ KN-Code 9405 40 99

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 227. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 6. bis 8. Dezember 2021:

Warenbeschreibung:

„LED Stern“, bestehend aus einem sternförmigen Erzeugnis aus Metall und einem LED-Lichtschlauch aus Kunststoff. Der LED-Lichtschlauch ist an dem Stern befestigt. Beide Bestandteile sind ohne Beschädigung voneinander trennbar.

Einreihung/Begründung:

Der „LED Stern“ ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9405, 9405 40 und 9405 40 99 in den KN-Code 9405 40 99 einzureihen.

Die Ware wird als Leuchte/Beleuchtungskörper gestellt, verkauft und soll als solche verwendet werden. Unabhängig davon, ob der LED-Lichtschlauch abnehmbar ist oder nicht, ist er dazu bestimmt, zusammen mit dem Metallrahmen als Einheit verwendet zu werden. Daher wird die Ware als Leuchte/Beleuchtungskörper betrachtet, der von dem Wortlaut der Position 9405 erfasst wird.

Die Ware besteht aus verschiedenen Materialien. Das Material, das der Leuchte ihren wesentlichen Charakter verleiht, kann nicht bestimmt werden. Daher ist sie in den KN-Code einzureihen, der in der numerischen Reihenfolge an letzter Stelle steht (9405 40 39 und 9405 40 99). Die Ware ist daher als „elektrische Leuchte und Beleuchtungskörper, andere, aus anderen Stoffen als Kunststoffen“ in den KN-Code 9405 40 99 einzureihen.

(Stand: 26.01.2022)

Quelle: Zoll.de