EU-Mercosur-Abkommen: Aktueller Stand zu Zoll und Warenhandel

Der Rat der Europäischen Union hat am 9. Januar 2026 das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Mercosur-Staaten mit qualifizierter Mehrheit angenommen. Das Abkommen befindet sich derzeit im Zustimmungsverfahren des Europäischen Parlaments.

Das EU-Mercosur-Abkommen sieht langfristig die Errichtung einer Freihandelszone für Waren vor. Zentrale Bestandteile sind der schrittweise Abbau von Zöllen, moderne und transparente Zollverfahren, Handelserleichterungen sowie klare Ursprungsregeln. Ziel ist es, den Warenverkehr zwischen beiden Regionen zu vereinfachen, ohne dabei Verbraucher-, Sicherheits- oder Umweltstandards zu beeinträchtigen.

Das vollständige Inkrafttreten des Abkommens sowie eine mögliche vorläufige Anwendung des handelspolitischen Teils sind erst nach Zustimmung des Europäischen Parlaments möglich. Erst ab diesem Zeitpunkt können Unternehmen von den vorgesehenen Zollvergünstigungen und Verfahrenserleichterungen profitieren.

Sobald der handelspolitische Teil des Abkommens vorläufig anwendbar ist, werden wir darüber gesondert informieren.

Quelle: EU-Mercosur-Abkommen (ST-12450-2025-INIT) und Pressemitteilung des Rates der EU vom 9. Januar 2026

Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen – Ausgabe 2026

Generalzolldirektion (GZD), Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen – Ausgabe 2026,
Az. GZD – Z 3455-2025.00023-0001-GZD_DV.A.22, vom 8. Dezember 2025, gültig ab 1. Januar 2026.
Abruf über: www.zoll.de → Formulare & Merkblätter.

Mit dem Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen – Ausgabe 2026 stellt die deutsche Zollverwaltung eine aktualisierte Arbeitsgrundlage für die Abgabe von Zollanmeldungen bereit. Das Merkblatt ersetzt zum 1. Januar 2026 die bisherige Ausgabe 2025.

Das Merkblatt beschreibt die in Deutschland erforderlichen Angaben und Erläuterungen für:

  • Zollanmeldungen,

  • summarische Eingangsanmeldungen,

  • summarische Ausgangsanmeldungen einschließlich Ankunftsmeldungen,

  • Wiederausfuhrmitteilungen sowie

  • Anmeldungen zur vorübergehenden Verwahrung.

Für die elektronische Abgabe von Anmeldungen sind vorrangig die Vorgaben der Verfahrensanweisung ATLAS, des Merkblatts für Teilnehmer sowie des EDI-Implementierungshandbuchs maßgeblich. Das Merkblatt weist darauf hin, dass das IT-System ATLAS zusätzliche oder von den unionsrechtlichen Vorgaben abweichende Codierungen verlangen kann.

Für Fälle von Systemstörungen oder Ausfällen regelt das Merkblatt die zulässigen Betriebskontinuitäts- und Ausfallverfahren. Bei Versendung und Ausfuhr ist in diesen Fällen das Betriebskontinuitäts-Ausfuhrbegleitdokument (BK-ABD) zu verwenden; das Einheitspapier ist hierfür nicht mehr zulässig. Im Versandverfahren kann hingegen – unter den im Merkblatt genannten Voraussetzungen – weiterhin alternativ zum Versandbegleitdokument das Einheitspapier eingesetzt werden.

Inhaltlich basieren Zollanmeldungen auf den Datenelementen des Anhangs B der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex (UZK-DA) in den Spalten H1 bis H5 sowie H7. Ergänzend benennt das Merkblatt zusätzliche, in Deutschland erforderliche Angaben und enthält praxisbezogene Hinweise, unter anderem zur Verwendung von CERTEX-Dokumenten, zur korrekten Codierung, zur Mengenangabe sowie zum Abgleich mit der Kombinierten Nomenklatur (KN).

Darüber hinaus enthält das Merkblatt grundlegende Begriffsbestimmungen (z. B. Unionswaren und Nicht-Unionswaren, Ausfuhr, Wiederausfuhr, Versand), Vorgaben zur EORI-Nummer sowie Hinweise zu den datenschutz- und statistikrechtlichen Informationspflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung und dem Außenhandelsstatistikrecht.

Quelle: Zoll.de

EU verlängert Sicherheits- und Verteidigungsinitiative im Golf von Guinea bis 2027 – Neuer Beschluss (GASP) 2025/2472 veröffentlicht

Mit dem Beschluss (GASP) 2025/2472 verlängert der Rat der EU die bestehende Sicherheits- und Verteidigungsinitiative im Golf von Guinea (Benin, Ghana, Togo, Côte d’Ivoire) bis zum 31. Dezember 2027 und stärkt damit das langfristige Engagement der EU in Westafrika.

Für die zivile Säule der Initiative wird ein Referenzbetrag von 9.676.375,90 EUR und für die militärische Säule ein Referenzbetrag von 10.589.000 EUR für den Zeitraum vom 11. Dezember 2025 bis zum 31. Dezember 2027 festgelegt, wobei die zivilen Kosten aus dem EU-Haushalt und die militärischen Kosten über die Europäische Friedensfazilität (Beschluss (GASP) 2021/509) finanziert werden.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

EU-Sanktionen gegen Mali

Amtsblatt der Europäischen Union, L 2025/2435 und L 2025/2436 vom 2. Dezember 2025 – Durchführungsverordnung (EU) 2025/2435 und Beschluss (GASP) 2025/2436 zu den EU-Sanktionen gegen Mali.

  • Die EU verlängert mit Beschluss (GASP) 2025/2436 den Mali-Sanktionsrahmen des Beschlusses (GASP) 2017/1775 bis zum 14. Dezember 2026 und aktualisiert gleichzeitig die detaillierten Begründungen für zentrale Akteure des Putsches und des blockierten politischen Übergangs in Mali, darunter Malick Diaw, Ismaël Wagué und Ibrahim Ikassa Maïga.

  • Parallel passt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2435 den Anhang Ia der Verordnung (EU) 2017/1770 an, sodass die gelisteten Personen und die Gründe für Reisebeschränkungen und das Einfrieren von Geldern – inklusive der Rolle von Ivan Aleksandrovitch Maslov als ehemaliger Leiter der Wagner Group in Mali und der Verantwortung für schwere Menschenrechtsverletzungen wie das „Moura-Massaker“ – unionsweit einheitlich festgelegt sind.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer

Aktualisierte Fassung der VO (EU) 2019/1890

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer steht zum Download bereit.

Aktualisierte Fassung der VO (EU) 2019/1890

Quelle: Zoll.de

Verordnung zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen

Aktualisierte Fassung der VO (EU) 2016/1686

Die Verordnung zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen steht zum Download bereit.

Aktualisierte Fassung der VO (EU) 2016/1686

Quelle: Zoll.de