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EU aktualisiert Iran-Sanktionen: UAV, Flugkörper, Häfen und Schifffahrt im Fokus
Quelle: Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran sowie der Handlungen Irans, die die Freiheit der Schifffahrt im Nahen Osten untergraben, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (GASP) 2026/1225 des Rates vom 8. Juni 2026.
Die Europäische Union hat die Iran-Sanktionen im Zusammenhang mit der militärischen Unterstützung Russlands sowie sicherheitsrelevanten Aktivitäten Irans weiter aktualisiert. Die Verordnung (EU) 2023/1529 betrifft insbesondere Güter und Technologien, die zur Fähigkeit Irans beitragen können, unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) oder Flugkörper herzustellen.
Im Mittelpunkt steht Artikel 2. Danach ist es verboten, die in Anhang II aufgeführten Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Erfasst ist auch die Durchfuhr solcher Güter durch Iran, wenn sie aus der Union ausgeführt werden.
Das Verbot betrifft nicht nur Warenlieferungen. Untersagt sind auch technische Hilfe, Vermittlungsdienste, sonstige Dienstleistungen, Finanzmittel und Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien. Zusätzlich erfasst die Verordnung auch die Weitergabe von Rechten des geistigen Eigentums, Geschäftsgeheimnissen sowie den Zugang zu geschützten Materialien oder Informationen, soweit diese mit den betroffenen Gütern und Technologien zusammenhängen.
Anhang II enthält eine umfangreiche Liste relevanter Güter mit HS- und KN-Codes. Dazu gehören unter anderem besondere Werkstoffe, energetische Materialien, Nanomaterialien, Wolfram und Wolframlegierungen, hochfeste Faserstoffe, Lager, bestimmte Werkzeugmaschinen, numerische Steuerungen, elektronische Komponenten sowie weitere Güter, die für UAV- oder Flugkörperprogramme relevant sein können.
Besonders praxisrelevant ist außerdem Artikel 2a. Danach sind unmittelbare oder mittelbare Transaktionen mit in Anhang IV aufgeführten Häfen und Schleusen verboten. Erfasst werden insbesondere Einrichtungen, die im Eigentum oder unter Kontrolle gelisteter Personen oder Organisationen stehen oder für die Verbringung iranischer UAV, Flugkörper oder damit zusammenhängender Technologien und Komponenten nach Russland verwendet werden.
Artikel 3 enthält Finanzsanktionen. Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gelisteter Personen, Organisationen und Einrichtungen werden eingefroren. Dies betrifft insbesondere Personen und Organisationen, die für das iranische UAV- oder Flugkörperprogramm verantwortlich sind, dieses unterstützen oder daran beteiligt sind, entsprechende Güter oder Technologien an Russland oder bewaffnete Gruppen liefern oder Handlungen unterstützen, die die Freiheit der Schifffahrt im Nahen Osten untergraben.
Für Unternehmen bedeutet dies: Bei Iran-Bezug reicht eine reine Sanktionslistenprüfung nicht aus. Zu prüfen sind insbesondere Warenart, HS-/KN-Code, technische Spezifikation, Endverwendung, Endverwender, technische Unterstützung, Vermittlungsleistungen, Finanzierung, geistiges Eigentum, Geschäftsgeheimnisse, Transportwege, Hafenbezug und mögliche Umgehungsrisiken.
Aus zoll- und außenwirtschaftsrechtlicher Sicht ist die Verordnung besonders relevant für Unternehmen mit Lieferungen von Elektronik, Maschinen, Werkstoffen, Chemikalien, Komponenten, Technologie, Software, technischer Dokumentation oder Dienstleistungen mit möglichem Iran-Bezug. Zusätzlich ist zu prüfen, ob parallel die Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821, die Russland-Sanktionsverordnung (EU) Nr. 833/2014 oder weitere Iran-Sanktionsregelungen einschlägig sind.
Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung von Iran-Sanktionen, UAV- und Flugkörperbezug, Güterlisten, HS-/KN-Codes, Exportkontrollpflichten, Sanktionslistenprüfungen, Endverwendungsprüfungen sowie beim Aufbau belastbarer interner Kontrollsysteme für Zoll und Außenwirtschaft.
Rechtshinweis:
Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.






