EU/Venezuela – Restriktive Maßnahmen

Beschluss (GASP) 2018/90 des Rates vom 22. Januar 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2074 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela; ABl. L 16I vom 22. Januar 2018, S. 14.

Angesichts der politischen Lage in Venezuela verhängte die Europäische Union im November 2017 Sanktionen gegen das Land. Dabei wurde die Möglichkeit geschaffen, gegenüber einzelnen Personen Reisebeschränkungen zu veranlassen und ihre Finanzmittel einzufrieren. Mit dem vorliegenden Beschluss werden sieben Personen benannt, für die diese restriktiven Maßnahmen gelten werden.

 

Durchführungsverordnung (EU) 2018/88 des Rates vom 22. Januar 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2063 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela; ABl. L 16I vom 22. Januar 2018, S. 6

Mit der vorliegenden Verordnung wird der oben erläuterte Ratsbeschluss umgesetzt: Sieben Personen werden in Anhang IV aufgenommen. Dieser Anhang enthält die Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen.

thumbnail of Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela 24.01.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

EU/Korea DR – Restriktive Maßnahmen

Beschluss (GASP) 2018/89 des Rates vom 22. Januar 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 16I vom 22. Januar 2018, S. 9

Anhang III des Beschlusses (GASP) 2016/849 wird geändert: 17 weitere Personen werden auf die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.

 

Durchführungsverordnung (EU) 2018/87 des Rates vom 22. Januar 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 16I vom 22. Januar 2018, S. 1.

Mit der vorliegenden Durchführungsverordnung wird der oben erläuterte Beschluss umgesetzt. Anhang XVI der Verordnung (EU) 2017/1509 wird entsprechend ergänzt.

 

thumbnail of Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea 24.01.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Elektrisches Gerät zur Hautbehandlung und Haarentfernung – 8543 70 90

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/81 DER KOMMISSION vom 16. Januar 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Amtsblatt der Europäischen Union vom 20.01.2018 L 16/1

Warenbezeichnung

Ein elektrisches Gerät zur Hautbehandlung und Haarentfernung durch Lasertechnologie mit zwei Lasern unterschiedlicher Wellenlänge (755 und 1 064 nm). Die Abmessungen des Geräts betragen etwa 104 × 38 × 64 cm und es wiegt 82 kg.

Die Behandlungen, für die dieses Gerät gestellt wird, sind Haarentfernung, kosmetische Hautverjüngung, Behandlung von Äderchen im Gesicht und Beinvenen, Behandlung von Pigmentflecken (zum Beispiel sonnenbedingten Flecken) und anderen vaskulären und gutartigen, pigmentierten Hautläsionen.

Das Gerät ist für die Verwendung in Schönheitssalons ohne die Handhabung durch einen Arzt sowie in zugelassenen medizinischen Zentren unter der Aufsicht von Ärzten bestimmt. Weiterlesen

GPS Tracking-System – KN-Code 8526 91 20

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Bereich Textiles und Mechanik/Verschiedenes (183. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 23. bis 26. Oktober 2017):

Warenbeschreibung:

GPS Tracking-System

Ein GSM/GPS-Fahrzeugtrackingsystem, das den Standort eines Fahrzeugs bestimmt und diese Daten an eine Kontrollstelle sendet. Es können auch weitere Fahrzeugdaten bestimmt und an die Kontrollstelle gesendet werden, z. B. über einen Thermistor (analoger Input über/unter Schwellenwert), einen Beschleunigungssensor (bei ausgeschalteter Zündung bewegt, starke Beschleunigung/Verzögerung usw.), Zündung ein-/ausgeschaltet, Stromversorgung über/unter Schwellenwert. Weiterlesen

Isolatoren, Verteiler und Abzweiger

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Bereich Textiles und Mechanik/Verschiedenes (183. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 23. bis 26. Oktober 2017):

Warenbeschreibung:

Isolatoren, Verteiler und Abzweiger

Es handelt sich um folgende Waren:

Isolator – Isolator mit einem einzigen Ausgang, der dazu dient, die Anlage im Haushalt oder die Teilnehmerausrüstung vom Kabelfernsehnetz zu trennen. Er soll verhindern, dass es in RF-Datennetzen zu Überspannungen kommt. Die Ware besteht aus einem vernickelten Zinkgussgehäuse und einem bearbeiteten Eingangsstecker aus Messing, der mit Zinn/Nickel beschichtet ist. Er enthält Hochspannungskondensatoren zur Isolierung der inneren und der äußeren Leiter der koaxialen Anschlüsse sowie 2 Koaxialkabelanschlüsse.

ESI 3-fach-Verteiler, ESI 4-fach-Verteiler – Verteiler für Koaxialkabel, die es ermöglichen, ein einzelnes Koaxialkabel mit drei bzw. vier anderen zu verbinden, um den Datenfluss in einem RF-Netz zu erleichtern. Die Waren bestehen aus einem Zinkgussgehäuse, das mit Zinn/Nickel beschichtet ist. Die Waren enthalten 4 Koaxialkabelanschlüsse (3-fach-Verteiler) oder 5 Koaxialkabelanschlüsse (4-fach-Verteiler) und passive Schaltungen zum Schutz gegen Überspannungen.

8-fach-Abzweiger für den Außenbereich – Abzweiger für den Außenbereich, der den Zugang zum Datenfluss in einem RF-Netz ermöglicht. Die Waren enthalten 10 Koaxialkabel-anschlüsse (2 für den regulären Datenfluss und 8 für Abzweiger) und passive Schaltungen zum Schutz gegen Überspannungen. Weiterlesen

Quaderförmige Ware aus Spinnstoffen (sogenannter Matratzenüberzug) – 6302 22 90

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/77 DER KOMMISSION vom 15. Januar 2018  – Amtsblatt der Europäischen Union vom 19.1.2018 – L 14/3

Warenbezeichnung

Eine quaderförmige Ware aus Spinnstoffen (sogenannter Matratzenüberzug) aus einem bedruckten Gewebe aus Chemiefasern (100 % Polyester), einem waschbaren Material, mit Abmessungen von etwa 200 × 60 × 8 cm.

Die Ware hat an einer der Längsseiten einen Reißverschluss, damit sie über eine Matratze gezogen werden kann.

An einer Längsseite ist ein Griff aus Spinnstoffen angebracht.

 

Begründung

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und nach dem Wortlaut der KN-Codes 6302 , 6302 22 und 6302 22 90 .

Die Ware besteht aus waschbarem Material und hat einen Reißverschluss, damit die Ware jederzeit von der Matratze abgezogen und gewaschen werden kann (siehe HS-Erläuterungen zu Position 6302 , erster Absatz). Sie hat somit die objektiven Merkmale und Eigenschaften von Bettwäsche.

Die Ware ist daher als „Bettwäsche, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern“ in KN-Code 6302 22 90 einzureihen.

 

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thumbnail of Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur 19.01.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

 

Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2268 der Kommission vom 26. September 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck.

Amtsblatt der Europäischen Union, L 12/62 vom 17.1.2018

Auf Seite 49, Spalte 1:

Anstatt:

„0B001

b.

(Fortsetzung)“

muss es heißen:

„1C005

b.

(Fortsetzung)“.

Auf Seite 56, Spalte 1:

Anstatt:

„0B001

a. 2. a.

(Fortsetzung)“

muss es heißen:

„1C111

a. 2. a.

(Fortsetzung)“.

Auf Seite 57, Spalte 1:

Anstatt:

„0B001

a. 4.

(Fortsetzung)“

muss es heißen:

„1C111

a. 4.

(Fortsetzung)“.

Auf Seite 58, Spalte 1:

Anstatt:

„0B001

c.

(Fortsetzung)“

muss es heißen:

„1C111

c.

(Fortsetzung)“.

Auf Seite 79, Spalte 1:

Anstatt:

„0B001

d.

(Fortsetzung)“

muss es heißen:

„2B002

d.

(Fortsetzung)“.

Antisubvention – Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen (2018/C 14/08); ABl. C 14 vom 16. Januar 2017, S. 10.

Die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 861/2013 des Rates eingeführte Antisubventionsmaßnahme auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien (ABl. L 240 vom 7. September 2013, S. 1) tritt am 8. September 2018 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

 

Antidumping – Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde aus verformbaren Gusseisen mit Ursprung in der VR China und Thailand

Einstellung der Interimsüberprüfung

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/52 der Kommission vom 11. Januar 2018 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung betreffend die Einfuhren von bestimmten gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand; ABl. L 7 vom 12. Januar 2018, S. 39.

Die im Mai 2017 eingeleitete teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmten gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlusstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Thailand wird eingestellt. Die geltende Antidumpingmaßnahme bleibt somit unverändert bestehen (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 des Rates; ABl. L 129 vom 14. Mai 2013, S. 1).

Die betroffene Ware wird derzeit unter dem KN-Code ex 7307 19 10 (TARIC-Code 7317 19 10 10) eingereiht.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017