Antidumping – Fahrräder mit Ursprung in der VR China, ausgeweitet auf aus Tunesien versandte Einfuhren

Neuausführer-Status für tunesischen Fahrradhersteller Look Design System

Durchführungsverordnung (EU) 2018/49 der Kommission vom 11. Januar 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates im Anschluss an eine „Neuausführer“-Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 7 vom 12. Januar 2018, S. 31.

 

Der tunesische Hersteller Look Design System erhält den Status eines „Neuen Ausführers“. Somit unterliegen Einfuhren dieses Herstellers endgültig nicht den geltenden Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf Einfuhren aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013). Weiterlesen

Terrorismusbekämpfung – 280. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen betreffend ISIL- und Al-Qaida-Organisationen

 

Durchführungsverordnung (EU) 2018/50 der Kommission vom 11. Januar 2018 zur 280. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da’esh) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 7 vom 12. Januar 2018, S 35.

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält eine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. Der Anhang wird mit Wirkung zum 13. Januar 2018 aktualisiert: Ein Eintrag wird gestrichen, ein weiterer geändert. Hintergrund ist ein Beschluss des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 26. Dezember 2017.

thumbnail of restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen 15.01.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

EU/Korea DR – Restriktive Maßnahmen

Hafenverbot für weitere Schiffe

  • Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/58 des Rates vom 12. Januar 2018 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 10 vom 13. Januar 2018, S. 15.
  • Anhang IV des Beschlusses (GASP) 2016/849 wird geändert: Es werden vier weitere Schiffe benannt, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. Den benannten Schiffen ist das Einlaufen in einen EU-Hafen untersagt. Der Beschluss basiert auf einer Entscheidung des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, basierend auf der Resolution 2375 (2017).

 

  • Durchführungsverordnung (EU) 2018/53 des Rates vom 12. Januar 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 10 vom 13. Januar 2018, S. 1.
  • Mit der vorliegenden Durchführungsverordnung wird der oben erläuterte Beschluss umgesetzt. Anhang XIV der Verordnung (EU) 2017/1509 wird entsprechend geändert. Es werden vier Schiffe, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.

thumbnail of Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea 15.01.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Kombinierte Nomenklatur – Änderungen der Erläuterungen im Kapitel 27, Position 2710 (Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien)

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union; ABl. C 7 vom 10. Januar 2018, S. 3.

Die Erläuterungen der Kombinierten Nomenklatur wurden in mehreren Unterpositionen im Kapitel 27 (Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse) geändert. Es handelt sich dabei um folgende Unterpositionen:

  • 2710 19 11 bis 2710 19 29 mittelschwere Öle (S. 125)
  • 2710 19 21 Flugturbinenkraftstoff (S. 125)
  • 2710 19 25 anderes (S. 127)
  • 2710 19 29 andere (S. 129)

thumbnail of Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur 12.01.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

EU/Guinea-Bissau – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Personenliste

  • Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/36 des Rates vom 10. Januar 2018 zur Durchführung des Beschlusses 2012/285/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen; ABl. L 6 vom 11. Januar 2018, S. 48.

 

  • Eine Person wird von der Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, gestrichen. Anhang I des Beschlusses 2012/285/GASP wird entsprechend geändert.

 

  • Durchführungsverordnung (EU) 2018/31 des Rates vom 10. Januar 2018 zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen; ABl. L 6 vom 11. Januar 2018, S. 1.

thumbnail of Restriktive Maßnahmen Guinea-Bissau 12.01.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Antidumping – Fahrräder mit Ursprung in der VR China, versandt aus Sri Lanka

Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren durch City Cycle Industries

Durchführungsverordnung (EU) 2018/28 der Kommission vom 9. Januar 2018 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse von Sri Lanka angemeldet oder nicht, durch City Cycle Industries; ABl. L 5 vom 10. Januar 2018, S. 27.

Der bestehende Antidumpingzoll auf die Einfuhr von Zweirädern und anderen Fahrrädern ohne Motor mit Ursprung in der Volksrepublik China (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2001, ABl. L 261 vom 6. Oktober 2011) wird ausgeweitet auf Einfuhren, die durch die City Cycle Industries aus Sri Lanka versandt werden.

Betroffen sind Zweiräder und anderen Fahrräder, einschließlich Lastendreiräder, aber ausgenommen Einräder, ohne Motor, die aus Sri Lanka versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse Sri Lankas angemeldet oder nicht. Die Waren werden derzeit unter den KN-Codes 8712 00 30 und ex 8712 00 70 (TARIC-Codes 8712 00 30 10, 8712 00 70 91) eingereiht.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

 

USA – Erhöhung der Zollabfertigungsgebühr

Die Zollbehörde CBP (Customs and Border Protection) hat den bei der Zollabfertigungsgebühr MPF (Merchandise Processing Fee) angesetzten Mindest- und Höchstbetrag bei Warensendungen mit einem Warenwert ab 2.500 US Dollar (formal entries) zum 1. Januar 2018 erhöht. Die CBP berechnet nunmehr immer mindestens 25,67 US$ und maximal 497,99 US$.

Die Höhe der Gebühr beträgt 0,3464 Prozent. Bemessungsgrundlage ist der Warenwert.

Link:

 

Quelle: U.S. Customs and Border Protection

Kreuzworträtselbuch – 4901 99 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 183. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 23. bis 26. Oktober 2017:

Warenbeschreibung:

Kreuzworträtselbuch

Buch aus Papier mit Kreuzworträtseln. Die Lösungen ermöglichen die Vervollständigung von Wortwitzen, die Vervollständigung eines Textes zu Cartoons, von Zitaten oder Sprichwörtern oder die Ergänzung eines Textes aus einem bestimmten Themenbereich (z. B. Geografie, Sport).

Es handelt sich um ein Buch mit V2-Bindung, Format 165 x 230 mm, 192 Seiten, 70 g Papier, laminierter glänzender Umschlag (250 g).

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 in die Unterposition 4901 99 00 einzureihen

(Stand: 07.12.2017)

Quelle: Zoll.de

Head-Up-Display – KN-Code 8512 20 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 183. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 23. bis 26. Oktober 2017:
Warenbeschreibung:
„Head-Up-Display“
Das Gerät besteht aus einem ca. 200 mm x 170 mm x 50 mm großen Gehäuse mit mehreren elektrischen und optischen Bestandteilen, hauptsächlich einer LED, aufklappbarem Spiegel, einem LCD TFT Display, einem Motor, Licht- und Hallsensoren, Konnektoren und einem Schalter. Eine transparente Scheibe ist extern mit dem Gehäuse verbunden. Das Gewicht des Geräts beträgt ca. 0,7kg.
Das Gerät arbeitet mit externen Informations-BUS-Systemen (nicht Gegenstand der Ware) zusammen. Es verfügt über zwei Controller Area Network (CAN) -Anschlüsse und eine Spannungsversorgung. Es erhält die Fahrzeuginformationen (Geschwindigkeit, Fahrtrichtungsanzeige usw.) über einen CAN-Anschluss und Steuersignale (wie Ein-/Ausschalten des Geräts und Spiegelsteuerung) über den zweiten CAN-Anschluss.
Es verarbeitet Informationen über die eingebaute Signalverarbeitungselektronik (um entsprechende Grafiken und Zeichen für die Projektion zu erzeugen) und spiegelt das Ergebnis auf der transparenten Scheibe wider. Das Gerät ist nicht in der Lage Videobilder von externen Quellen darzustellen. Die Information wird auf der transparenten Scheibe des Geräts projiziert, wo sie der Fahrer ablesen kann, ohne den Blick von der Straße abzuwenden. Das Gerät ist dazu bestimmt im Sichtfeld des Fahrers oberhalb der Armaturentafel eines Kfz platziert zu werden.
Einreihung:
Die Ware ist in den KN-Code 8512 20 00 einzureihen, da sie den Wortlaut der Position 8512 und des KN-Codes 8512 20 00 „als andere Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte“ erfüllt.
Begründung:
Eine Einreihung in die Position 8531 ist aus den folgenden Gründen ausgeschlossen: Anzeigetafeln, die im Wortlaut der Position 8531 beispielhaft genannt sind, sind sowohl Signalgeräte im Sinne der Position 8512 als auch der Position 8531. Gemäß der Allgemeinen Vorschrift 1 sind Signalgeräte der Position 8512 jedoch von der Position 8531 ausgenommen (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 8531, Absatz 1, erster Satz). Daher ist eine Einreihung eines Head-Up-Displays (LCD-Anzeigegerät) in der Position 8531 nicht möglich. Eine Einreihung in die Position 8528 ist ebenfalls ausgeschlossen, da das Gerät keine Bilder von externen Quellen darstellen kann. Eine Einreihung in die Position 9008 ist ebenfalls ausgeschlossen, da die Position 9008 lediglich optische Bildprojektoren erfasst (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 9008, Absätze 1 und 3). Dies trifft auf die fraglichen Waren nicht zu. Da das Head-Up-Display zur Darstellung der Verkehrsinformationen keine “fertigen” Signale über den CAN-Bus empfängt, sondern zunächst die übertragenen Daten (z.B. über Geschwindigkeit oder Richtung) mit der eingebauten Signalverarbeitungselektronik verarbeiten muss, um die erforderlichen Grafiken und Zeichen zur Projektion zu erzeugen, ist eine Einreihung in die Position 9008 ausgeschlossen.
(Stand: 11.12.2017)

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