EU/Tunesien – Restriktive Maßnahmen werden verlängert

Beschluss (GASP) 2018/141 des Rates vom 29. Januar 2018 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien; ABl. L 25 vom 30. Januar 2018, S. 38.

Der Beschluss 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien wird nach einer Überprüfung über den 31.1.2018 hinaus bis zum 31. Januar 2019 verlängert. Außerdem werden die Angaben zu einer in der Liste aufgeführten Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert.

Durchführungsverordnung (EU) 2018/137 des Rates vom 29. Januar 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien; ABl. L 25 vom 30. Januar 2018, S. 1.

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 wird geändert; die Angaben zu einer Person werden aktualisiert.

 

Mitteilung an die Personen, die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/72/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/141 des Rates, und nach der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/137 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien unterliegen; ABl. C 33 vom 30. Januar 2018, S. 2; sowie

Mitteilung an die betroffenen Personen, die restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/137, über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien unterliegen; ABl. C 33 vom 30. Januar 2018, S. 3.

thumbnail of Restriktive Maßnahmen Tunesien 30.01.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Antidumping – Bestimmte Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der VR China und Indien

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und Einstellung des Verfahrens bezüglich Indiens.

Durchführungsverordnung (EU) 2018/140 der Kommission vom 29. Januar 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in Indien; ABl. L 25 vom 30. Januar 2018, S. 6.

Die EU-Kommission führt mit Wirkung vom 31. Januar 2018 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmten Waren aus Gusseisen mit lamellarem Grafit (Grauguss) oder Gusseisen mit Kugelgrafit (auch bekannt als duktiles Gusseisen) und Teilen davon mit Ursprung in der VR China ein. Weiterlesen

Fachliche Codelisten EMCS

Die fachliche Codeliste 1 mit den zum 27.01.2018 aktualisierten Codes steht in aktualisierter Version zum Download bereit.

Um stets aktuelle und gültige Daten in Ihrer Anwendung zu verwenden, können Sie die nachstehenden Codelisten herunterladen. Bitte beachten Sie, dass diese in unregelmäßigen Abständen aktualisiert werden (dynamische Codelisten).

Link:

Quelle: Zoll.de

Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren EMCS Release 2.3

Die deutsche Zollverwaltung betreibt, zur weitgehend automatisierten Abwicklung von Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung, auf der Grundlage das bundesweite IT-Verfahren EMCS (Excise Movement and Control System – EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren).

Die Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren EMCS Release 2.3 steht zum Download bereit.

thumbnail of IT-Verfahren EMCS 29.01.2018

Quelle: Zoll.de

 

Antidumping – Rohrformstücke mit Ursprung in der Türkei, Russland, Korea und Malaysia

Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der Türkei, der russischen Föderation, der Republik Korea und Malaysia unterliegen Antidumpingmaßnahmen. Dabei handelt es sich um

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1283/2014, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/306, betreffend die Einfuhren aus Korea und Malaysia und

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 78/2013 betreffend die Einfuhren aus Russland und der Türkei. Weiterlesen

EU/Libyen – Restriktive Maßnahmen

Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/132 des Rates vom 25. Januar 2018 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 22 vom 26. Januar 2018, S. 34.

Anhang V wird aktualisiert. Der Eintrag zu dem Schiff CAPRICORN wird aktualisiert. Die in Anhang V benannten Schiffe unterliegen Verboten, die unter anderem die Ladung, Beförderung und Entladung von Rohöl aus Libyen und den Zugang zu Häfen im Gebiet der Europäischen Union betreffen. Hintergrund ist ein Beschluss des Sicherheitsrats der vereinten Nationen.

Durchführungsverordnung (EU) 2018/126 der Kommission vom 24. Januar 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 22 vom 26. Januar 2018, S. 12.

Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss umgesetzt. Anhang V der Verordnung wird entsprechend geändert.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

US-Quellensteuer: Formular W-8BEN und W-8BEN-(E)

US-amerikanische Unternehmen verlangen immer wieder von ihren deutschen Geschäftspartnern, ein so genanntes W8BEN-(E)-Formular auszufüllen.

 

Die gesetzliche Grundlage des Formulars ist der Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Sinn und Zweck des Formulars (in der korrekten Bezeichnung Certificate of Foreign Status of Beneficial Owner for United States Tax Withholding and Reporting (Entities))  ist es, den Steuerstatus ausländischer Empfänger bestimmter Zahlungen nachzuweisen. Weiterlesen

Zollunion EU/Türkei: Zusätzliche Ursprungsnachweise erforderlich

 Das Türkische Staatssekretariat für Außenhandel hat Maßnahmen zur Erhebung einer zusätzlichen Einfuhrabgabe ergriffen.

Erhoben wird die zusätzliche Einfuhrabgabe auf einen festgelegten, aber umfangreichen Warenkreis aus den Ursprungsländern Indonesien, Indien, Vietnam, Pakistan, Bangladesch, Kambodscha sowie Sri Lanka.

Zur Vermeidung dieser Abgabe sind dem türkischen Zoll seit dem 13.1.2018 bei der Einfuhr aus der EU in die Türkei, neben der Warenverkehrsbescheinigung A.TR, unter bestimmten Voraussetzungen weitere Ursprungsnachweise in Form von Ursprungszeugnissen oder (Langzeit-)Lieferantenerklärungen vorzulegen.

Aufgrund eines weiteren Rechtsakts vom 30.12.2017 (TEBLIG ITHALAT: 2017/4) wurde festgelegt, dass für eine bestimmte Gruppe von Waren, auf die bislang zusätzliche Zollabgaben erhoben werden, keine zusätzlichen Abgaben gezahlt werden müssen, sofern bei der Einfuhr, neben der A.TR-Bescheinigung, eine sog. “Exporteur-Erklärung” abgegeben wird.

Alternativ zur “Exporteur-Erklärung” kann ein nicht-präferenzielles Ursprungszeugnis oder eine Lieferantenerklärung vorgelegt werden.

Ein zusätzliches Ursprungszeugnis oder Lieferantenerklärung kann in Ausnahmefällen vom türkischen Zoll aber auch zusätzlich zur  “Exporteur-Erklärung” verlangt werden, abhängig von der Risikobewertung

 

Quelle: AHK Türkei

Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

Aktualisierte Fassung der VO (EU) 2016/44

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen steht in aktualisierter Fassung zum Download bereit.

thumbnail of Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen 26.01.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017