Vorläufige Antidumpingzölle auf Terephthalsäure aus Korea und Mexiko: EU-Kommission verschärft den Handelsschutz

Durchführungsverordnung (EU) 2026/801 der Kommission vom 9. April 2026 zur Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Terephthalsäure mit Ursprung in der Republik Korea und den Vereinigten Mexikanischen Staaten, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, vom 10.04.2026. Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2016/1036, insbesondere Artikel 7

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/801 vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Terephthalsäure mit Ursprung in der Republik Korea und den Vereinigten Mexikanischen Staaten eingeführt. Grundlage der Maßnahme ist die Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern.

Betroffen ist Terephthalsäure mit einer Reinheit von 99,5 % oder mehr, die regelmäßig der CAS-Nummer 100-21-0 und der CUS-Nummer 0023865-3 zugeordnet wird und derzeit unter KN-Code ex 2917 36 00 beziehungsweise TARIC-Code 2917 36 00 11 fällt. Die Ware wird insbesondere für die Herstellung von PET eingesetzt, das unter anderem in Flaschen, Verpackungen, Fasern, Folien und Chips verwendet wird.

Dem Verfahren lag ein Antrag des Unionsherstellers INEOS Aromatics zugrunde. Nach Prüfung der vorgelegten Informationen leitete die Kommission am 13. August 2025 ein Antidumpingverfahren ein. Bereits zuvor waren die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst worden.

Im Rahmen der Untersuchung kam die Kommission vorläufig zu dem Ergebnis, dass gedumpte Einfuhren aus Korea und Mexiko den Unionswirtschaftszweig erheblich schädigen. Die Verordnung beschreibt einen deutlichen Rückgang bei Produktion, Verkaufsmenge, Marktanteil, Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der Unionshersteller. Gleichzeitig stiegen die Marktanteile der gedumpten Einfuhren. Im Untersuchungszeitraum entfielen laut Verordnung 23 % auf gedumpte Einfuhren aus Korea und 5 % auf gedumpte Einfuhren aus Mexiko.

Bei den vorläufigen Dumpingspannen differenziert die Kommission zwischen einzelnen Herstellern und Ländergruppen. Für Samnam Petrochemical Co., Ltd. wurde eine vorläufige Dumpingspanne von 6,2 % festgestellt, für Taekwang Industrial Co., Ltd. hingegen 0 %. Für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende koreanische Hersteller wurde ebenfalls 6,2 % ermittelt, für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Korea 13,7 %. Für alle ausführenden Hersteller aus Mexiko beträgt die vorläufige Dumpingspanne 75,5 %.

Für Unternehmen mit Importbezug ist diese Verordnung zoll- und außenwirtschaftlich relevant, weil sie unmittelbare Auswirkungen auf die Einfuhrkosten, die Kalkulation, die Lieferkettenbewertung und die tarifliche Risikoanalyse haben kann. Gerade bei chemischen Erzeugnissen mit hoher Markt- und Preissensibilität sollten bestehende Lieferbeziehungen, Zolltarifierungen und Ursprungsangaben zeitnah überprüft werden.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Einordnung neuer Antidumpingmaßnahmen, bei der Prüfung der betroffenen Waren und Ursprünge sowie bei der zollrechtlich sauberen Umsetzung in der operativen Importpraxis.

Quellenhinweis

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, Durchführungsverordnung (EU) 2026/801 der Kommission vom 9. April 2026.

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