ATLAS-Ausfuhr: BAFA erteilt Allgemeine Ausfuhrgenehmigung Nr. 47 neu – neue Codierung 3LLB/A47

Mit der ATLAS – Info 0944/2026 wird auf eine wichtige Änderung im Bereich der exportkontrollrechtlichen Abwicklung hingewiesen: Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Allgemeine Ausfuhrgenehmigung Nr. 47 neu erteilt. Nach dem Dokument tritt diese Genehmigung zum 1. April 2026 in Kraft.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 47 betrifft die Ausfuhr und Verbringung von Gütern, die sowohl in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) als auch in der Kriegswaffenliste genannt sind. Voraussetzung ist, dass dem Ausführer oder Verbringer für die identische Ausfuhr oder Verbringung nach dem 1. April 2026 bereits eine Genehmigung nach § 3 Abs. 3 KrWaffKontrG durch das zuständige Bundesministerium erteilt wurde.

Darüber hinaus erfasst die Allgemeine Genehmigung nach dem Inhalt der Information auch nicht von der Kriegswaffenliste erfasste Bestandteile und Zubehör, sofern diese für Nutzung und Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der genehmigten Hauptsache erforderlich sind. Der Wert dieser Bestandteile und des Zubehörs darf dabei maximal 10 % des Gesamtwertes der in der Genehmigung enthaltenen Kriegswaffen betragen. Zusätzlich müssen Empfänger und Endverwender bereits in der zugrunde liegenden Genehmigung genannt sein.

Besonders relevant für die Praxis ist der Hinweis auf die zulässigen Bestimmungsziele: Die Genehmigung gilt für alle Länder, ausgenommen sind jedoch Staaten, gegen die ein Waffenembargo im Sinne des Art. 2 Nr. 19 VO (EU) 2021/821 verhängt wurde. Unternehmen müssen daher ihre Exportkontroll- und Embargoprüfungen weiterhin sorgfältig in den Freigabeprozess einbinden.

Für die technische Abwicklung in ATLAS-Ausfuhr steht nach der Information ab sofort die neue Codierung 3LLB/A47 mit der Bezeichnung „Allgemeine Genehmigung Nr. 47“ zur Verfügung. Unternehmen, die entsprechende Ausfuhren oder Verbringungen anmelden, sollten ihre internen Prozesse, Arbeitsanweisungen, Stammdaten und die Kommunikation mit Spediteuren bzw. Zolldienstleistern rechtzeitig auf diese neue Codierung abstimmen.

Für betroffene Unternehmen bedeutet dies: Die Neuerteilung der AGG Nr. 47 ist nicht nur ein formaler Hinweis, sondern hat unmittelbare Auswirkungen auf die exportkontrollrechtliche Prüfung, die Dokumentation und die ATLAS-Anmeldung. Gerade bei Gütern mit Bezug zur Ausfuhrliste und zur Kriegswaffenliste ist eine saubere Abstimmung zwischen Genehmigungslage, Embargoprüfung und zolltechnischer Anmeldung erforderlich.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der rechtssicheren Einordnung exportkontrollrechtlicher Sachverhalte, bei der Prüfung von Genehmigungskonstellationen sowie bei der Umsetzung der Anforderungen in internen Prozessen und in der operativen Zollabwicklung.

Quellenhinweis

Quelle: ATLAS – Info 0944/2026. Grundlage der Auswertung ist die vom Nutzer bereitgestellte PDF.