Schweiz/Liechtenstein – Änderung der Mehrwertsteuerverordnung

Ab 1. Januar 2019 sind ausländische Versandhandelsunternehmen von Kleinsendungen in der Schweiz und in Liechtenstein mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie mit derartigen Lieferungen einen Umsatz von mehr als 100.000 Franken in der Schweiz beziehungsweise Liechtenstein erzielen.

Die neue Regelung sieht vor, dass der Ort der Lieferung von Gegenständen, die von der Einfuhrsteuer befreit sind, bis zum Ende desjenigen Monats im Ausland liegt, in dem das Versandhandelsunternehmen die Umsatzgrenze von 100.000 Franken erreicht.

Schweizer Mehrwertsteuerverordnung

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

 

Quelle: Schweizerische Bundesrat / Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

 

Russland – Erhöhung der Mehrwertsteuer auf 20 Prozent

Mit Wirkung zum 1. Januar 2019 wird in Russland der Regelmehrwertsteuersatz von derzeit 18 auf 20 Prozent erhöht.

Die entsprechende Anpassung des Mehrwertsteuersatzes in Art. 164 Abs. 3 des russischen Steuergesetzbuches wurde durch das Änderungsgesetz Nr. 303-FZ vom 3. August 2018 vorgenommen.

Der reduzierte Mehrwertsteuersatz ist von der Änderung nicht betroffen und wird weiterhin 10 Prozent betragen. Der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt für bestimmte Nahrungsmittel und Kinderwaren sowie für Zeitschriften und Bücher (Art. 164 Abs. 2 des russischen Steuergesetzbuches).

Der russische Föderale Steuerdienst (FNS) stellt weitergehende Informationen zur Mehrwertsteuer in russischer Sprache zur Verfügung.

 

Quelle: Russischer Föderale Steuerdienst (FNS)

Sondergebiete: Ausfuhr oder innergemeinschaftliche Lieferung?

Territorien
Umsatzsteuerrechtliche / Verbrauchsteuerrechtliche Behandlung
Zollrechtliche Behandlung
Andorra
Drittlandsgebiet
Zollunion
Akrotiri, Dhekalia (GB)
Unionsgebiet
Unionsgebiet
Ålandinseln (FI)
Drittlandsgebiet
Unionsgebiet
Aruba, Curacao, St. Martin (niederländischer Teil), Bonaire, Saba, St. Eustatius (niederländischer Teil)
Drittlandsgebiet
Drittlandsgebiet
Azoren (PT)
Unionsgebiet
Unionsgebiet
Balearen (ES)
Unionsgebiet
Unionsgebiet
Berg Athos (GR)
Drittlandsgebiet
Unionsgebiet
Ceuta, Melilla (ES)
Drittlandsgebiet
Drittlandsgebiet
Faröer
Drittlandsgebiet
Drittlandsgebiet
Fürstentum Monaco
Unionsgebiet (wie Umsätze mit Herkunft Frankreich zu behandeln)
Unionsgebiet
Gibraltar (GB)
Drittlandsgebiet
Drittlandsgebiet
Grönland
Drittlandsgebiet
Drittlandsgebiet
Insel Helgoland,
Gebiet von Büsingen (DE)
Drittlandsgebiet
Drittlandsgebiet
Insel Man (GB)
Unionsgebiet (wie Umsätze mit Herkunft GB zu behandeln)
Unionsgebiet
Kanalinseln (GB)
Drittlandsgebiet
Unionsgebiet
Kanarische Inseln (ES)
Drittlandsgebiet
Unionsgebiet
Livigno, Campione d’Italia, der zum ital. Hoheitsgebiet gehörende Teil des Luganer Sees (IT)
Drittlandsgebiet
Drittlandsgebiet
Madeira (PT)
Unionsgebiet
Unionsgebiet
San Marino
Drittlandsgebiet
Verbrauchsteuer: Unionsgebiet
Zollunion
überseeische französische Departements: Guadeloupe, Martinique, Französisch-Guayana, Réunion, St. Martin (frz. Teil), Mayotte (FR)
Drittlandsgebiet
Unionsgebiet
überseeische französische Gebietskörperschaften und Gebiete: Neukaledonien, St. Barthélemy,  Saint-Pierre, Miquelon, Wallis und Futuna, Französisch-PolynesienDrittlandsgebietDrittlandsgebiet
Vatikan
Drittlandsgebiet
Drittlandsgebiet

Quelle: IHK

Berechnung der Biersteuer

Die Modalitäten zur Berechnung der Biersteuer bei Biermischungen und aromatisierten Bieren haben sich geändert.

Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache C-30/17 entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19.10.1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke dahingehend auszulegen ist, „dass bei der Bestimmung der Besteuerungsgrundlage für aromatisierte Biere anhand der Plato-Skala der Trockenextrakt der Stammwürze maßgeblich ist.

Aromen und Zuckersirup, die nach Abschluss der Gärung hinzugefügt werden, bleiben unberücksichtigt.“

Dies gilt auch für Biermischungen, da sich auch deren Besteuerung nach der Plato-Skala der Stammwürze des eingesetzten Biers richtet.

Link:

Quelle: Zoll.de

Neue Aufzeichnungspflichten bei der Energiesteuer auf Erdgas und der Stromsteuer

Durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (BGBl. 2018 I S. 84) sind zum 1. Januar 2018 die Vorschriften zu den steuerlichen Aufzeichnungspflichten bei der Energiesteuer auf Erdgas und der Stromsteuer geändert worden.

Es werden nun amtliche Vordrucke vorgegeben, nach denen die Aufzeichnungen zu führen sind. Die Aufzeichnungen dienen zur Ermittlung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum. Weiterlesen

Alkoholsteuerreform 2018 – Aktualisierten Rohstoffliste

Zugelassene Rohstoffe und amtliche Ausbeutesätze

Mit dem vollständigen Inkrafttreten von Alkoholsteuergesetz und Alkoholsteuerverordnung ist seit dem 1. Januar 2018 das bisher weitgehend auf den süddeutschen Raum beschränkte Abfindungsbrennen bundesweit möglich. Hierbei wird für Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer der gewonnene Alkohol pauschal aus der Menge der Rohstoffe, die zur Alkoholgewinnung eingesetzt werden dürfen, und aus einem festgelegten amtlichen Ausbeutesatz ermittelt.

Nach § 24 Alkoholsteuerverordnung ist eine Übersicht der nach § 9 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 Alkoholsteuergesetz zugelassenen Rohstoffe und der festgelegten amtlichen Ausbeutesätze (Rohstoffliste) zu veröffentlichen.

Die Rohstoffliste ist für alle Brennverfahren in Abfindungsbrennereien maßgeblich. Es ist jeweils die zum beantragten Zeitpunkt des Brennverfahrens gültige Rohstoffliste anzuwenden.

thumbnail of Abfindungs- und Stoffbesitzerbrennen 01.07.2018

Quelle: Zoll.de

Verkleinerte Steuerzeichen für Kleinverkaufspackungen Zigaretten

Seit dem 1. Juni 2018 dürfen Tabakwarenhersteller bzw. Tabakwareneinführer Kleinverkaufspackungen von Zigaretten mit einem neuen verkleinerten Steuerzeichen in den freien Verkehr überführen.

Die neuen Steuerzeichen besitzen die Maße 18 Millimeter x 42 Millimeter und werden vorwiegend auf den Seitenflächen und/oder der Oberseite der Kleinverkaufspackungen angebracht. Eine Anbringung an bisheriger Position ist jedoch ebenfalls noch möglich.

Die bekannten Zigaretten-Steuerzeichen mit den Maßen 20 Millimeter x 44 Millimeter können für eine Übergangszeit weiterhin verwendet werden.

Notwendig war die Umstellung auf ein verkleinertes Steuerzeichen aufgrund der Regelungen in der Tabakproduktrichtlinie 2 (RL 2014/40/EU) und deren Umsetzung im Tabakerzeugnisgesetz bzw. in der Tabakerzeugnisverordnung. Nach diesen Vorschriften müssen ab dem 20. Mai 2019 unter anderem auf quaderförmigen Zigarettenpackungen kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise sowohl auf der äußeren Vorder- als auch auf der äußeren Rückseite jeweils an der Oberkante angebracht sein.

Derzeit gilt noch eine Übergangsregelung, die die Anbringung der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf der Rückseite der Zigarettenpackungen unterhalb der Steuerzeichen erlaubt.

 

Quelle: Zoll.de

Energie- und stromsteuerrechtliche Transparenzpflichten

Am 30. Juni 2018 endet die Frist zur Abgabe von Anzeigen und Erklärungen nach der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) zu den im Jahr 2017 gewährten staatlichen Beihilfen.

Auch die Möglichkeit der Beihilfeempfänger, sich bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen von der Anzeige- beziehungsweise Erklärungspflicht befreien zu lassen, ist nur bis zu diesem Stichtag gegeben.

Betroffen sind Unternehmen, aber auch Privatpersonen, die energie- und stromsteuerrechtliche Steuerbegünstigungen in Anspruch genommen haben, bei denen es sich um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt (siehe Anlage zur EnSTransV).

Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV)

 

Quelle: Zol.de

Alkoholsteuerreform 2018

Überleitung von Erlaubnissen und Zulassungen, die nach Maßgabe des Branntweinmonopolrechts erteilt wurden

Mit dem Inkrafttreten des Alkoholsteuerrechts zum 1. Januar 2018 gelten gemäß § 38 Abs. 1 und 2 Alkoholsteuergesetz (AlkStG) die nachfolgenden nach dem Branntweinmonopolrecht erteilten und am 31. Dezember 2017 gültigen Erlaubnisse und Zulassungen als widerruflich erteilte Erlaubnisse nach dem Alkoholsteuergesetz:

  • Erlaubnis als Steuerlagerinhaber
  • Erlaubnis als registrierter Empfänger
  • Erlaubnis als registrierter Versender
  • Erlaubnis als Beauftragter eines Versandhändlers
  • Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung
  • Zulassung zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei

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