Berechnung der Biersteuer

Die Modalitäten zur Berechnung der Biersteuer bei Biermischungen und aromatisierten Bieren haben sich geändert.

Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache C-30/17 entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19.10.1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke dahingehend auszulegen ist, “dass bei der Bestimmung der Besteuerungsgrundlage für aromatisierte Biere anhand der Plato-Skala der Trockenextrakt der Stammwürze maßgeblich ist.

Aromen und Zuckersirup, die nach Abschluss der Gärung hinzugefügt werden, bleiben unberücksichtigt.”

Dies gilt auch für Biermischungen, da sich auch deren Besteuerung nach der Plato-Skala der Stammwürze des eingesetzten Biers richtet.

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Quelle: Zoll.de