Alkoholsteuerreform 2018

Überleitung von Erlaubnissen und Zulassungen, die nach Maßgabe des Branntweinmonopolrechts erteilt wurden

Mit dem Inkrafttreten des Alkoholsteuerrechts zum 1. Januar 2018 gelten gemäß § 38 Abs. 1 und 2 Alkoholsteuergesetz (AlkStG) die nachfolgenden nach dem Branntweinmonopolrecht erteilten und am 31. Dezember 2017 gültigen Erlaubnisse und Zulassungen als widerruflich erteilte Erlaubnisse nach dem Alkoholsteuergesetz:

  • Erlaubnis als Steuerlagerinhaber
  • Erlaubnis als registrierter Empfänger
  • Erlaubnis als registrierter Versender
  • Erlaubnis als Beauftragter eines Versandhändlers
  • Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung
  • Zulassung zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei

Die betroffenen Inhaber von widerruflich erteilten Erlaubnissen werden von ihrem Hauptzollamt hierüber schriftlich bis zum 31. Dezember 2020 informiert. Zusätzlich werden die als widerruflich erteilt geltenden Erlaubnisse sukzessive in Erlaubnisse nach dem Alkoholsteuerrecht umgewandelt.

Um die Erlaubnisinhaber über die mögliche Ausgestaltung ihrer Erlaubnis nach dem Alkoholsteuerrecht zu informieren, können hier entsprechende Muster zu Informationszwecken eingesehen werden. Diese Muster stellen keine gültigen Erlaubnisse dar.

Alkoholsteuergesetz (AlkStG)

Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)

 

Quelle: Zoll.de