Verkleinerte Steuerzeichen für Kleinverkaufspackungen Zigaretten

Seit dem 1. Juni 2018 dürfen Tabakwarenhersteller bzw. Tabakwareneinführer Kleinverkaufspackungen von Zigaretten mit einem neuen verkleinerten Steuerzeichen in den freien Verkehr überführen.

Die neuen Steuerzeichen besitzen die Maße 18 Millimeter x 42 Millimeter und werden vorwiegend auf den Seitenflächen und/oder der Oberseite der Kleinverkaufspackungen angebracht. Eine Anbringung an bisheriger Position ist jedoch ebenfalls noch möglich.

Die bekannten Zigaretten-Steuerzeichen mit den Maßen 20 Millimeter x 44 Millimeter können für eine Übergangszeit weiterhin verwendet werden.

Notwendig war die Umstellung auf ein verkleinertes Steuerzeichen aufgrund der Regelungen in der Tabakproduktrichtlinie 2 (RL 2014/40/EU) und deren Umsetzung im Tabakerzeugnisgesetz bzw. in der Tabakerzeugnisverordnung. Nach diesen Vorschriften müssen ab dem 20. Mai 2019 unter anderem auf quaderförmigen Zigarettenpackungen kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise sowohl auf der äußeren Vorder- als auch auf der äußeren Rückseite jeweils an der Oberkante angebracht sein.

Derzeit gilt noch eine Übergangsregelung, die die Anbringung der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf der Rückseite der Zigarettenpackungen unterhalb der Steuerzeichen erlaubt.

 

Quelle: Zoll.de