Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Smartphone-Sportarmband – Einreihung nach 4202 92 98
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2318 der Kommission vom 8. Dezember 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 57.
Eine Ware (sog. Smartphone-Sportarmband), hauptsächlich aus Spinnstoff hergestellt. Die Ware besteht aus einem Behältnis für ein Mobiltelefon mit einem elastischen Gurt zur Befestigung am Oberarm.






