Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Smartphone-Sportarmband – Einreihung nach 4202 92 98

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2318 der Kommission vom 8. Dezember 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 57.

 

Eine Ware (sog. Smartphone-Sportarmband), hauptsächlich aus Spinnstoff hergestellt. Die Ware besteht aus einem Behältnis für ein Mobiltelefon mit einem elastischen Gurt zur Befestigung am Oberarm.

Das Behältnis verfügt an der Rückseite über eine schlitzartige Öffnung zum Einschieben des Mobiltelefons. An der Vorderseite ist die Ware mit einem rechteckigen Sichtfenster aus Kunststofffolie versehen. Das Sichtfenster wird eingefasst von einer Folie aus Zellkunststoff, die auch die Vorderseite des kurzen Endes des Gurts bedeckt. Die Rückseite der Ware und der Gurt bestehen aus kautschutiertem Gewebe (Außenlagen aus Gewirken aus Spinnstoffen mit einer Zwischenlage aus Zellkautschuk). Der Gurt ist mit einer Art Klettstreifen ausgestattet und kann nach dem Durchführen durch zwei Schlitze am kurzen Ende individuell für den Träger angepasst am Oberarm befestigt werden.

Einreihung nach 4202 92 98

Quelle:

„© Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu/”.

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