Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Freiarm-Haushaltsnähmaschine – Einreihung nach 8452 10 11

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2317 der Kommission vom 8. Dezember 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 55.

 

Eine Freiarm-Haushaltsnähmaschine mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von 70 Watt, die im Wesentlichen mit Stichplatte, Nähfuß, Unterfadenspule, Bedienelementen, integriertem Nählicht, einem über Kabel angeschlossenen Fußpedal und diversem Zubehör (z. B. Spulen, Führungsschiene, Nadelsortiment, Zwillingsnadel usw.) ausgestattet ist. Sie hat ein Gewicht von etwa 7 kg (mit Motor) und verfügt über 24 Nähprogramme. Sie hat einen Wert von mehr als 65 EUR.

 

Die Nähmaschine arbeitet mit einem Ober- und einem Unterfaden. Dabei wird ein Faden durch das Nähgut geführt, während der andere unter diesem durch die Tätigkeit eines beweglichen Schiffchens an den ersten gebunden wird (Steppstich). Die Nähmaschine kann verschiedene Arten von Stichen herstellen, die aber alle auf dem Prinzip des Steppstichs beruhen. Die Maschine kann den Overlock- Stich lediglich nachahmen, ist jedoch nicht in der Lage, im gleichen Arbeitsgang überstehende Stoffreste abzuschneiden.

Einreihung nach 8452 10 11

Quelle:

„© Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu/”.

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