Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Gardine – Einreihung nach 6303 92 90

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2320 der Kommission vom 8. Dezember 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 62.

 

Eine Ware, bestehend aus glänzendem, durchsichtigem Gewebe (100 % Polyester) mit einer maschinengestickten Verzierung, gestellt auf 300 cm langen Stützrollen.

Eine der beiden Längskanten der Ware ist mit Interlock-Stich eingefasst und in der Einfassung mit einem gewebeummantelten Bleiband versehen. Die gegenüberliegende Kante ist dicht gewebt, damit der Stoff nicht ausriefelt, wobei die Schussfadenenden in Form von Fransen über das Gewebe hinausreichen.

 

Die Länge des von der Rolle abgeschnittenen Gewebes entspricht der Breite einer künftigen Gardine. Um aus diesem Gewebe eine Gardine herzustellen, wird es einfach von der dicht gewobenen Kante aus auf die gewünschte Länge gekürzt und anschließend an dieser Kante sowie den beiden anderen, durch das Abschneiden von der Rolle entstanden Schnittkanten gesäumt. Die mit dem Interlock-Stich eingefasste Kante bildet das untere Ende der Gardine und bleibt unverändert.

Einreihung nach 6303 92 90

Quelle:

„© Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu/”.

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