Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Elektronische Spardose
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2316 der Kommission vom 8. Dezember 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 52.
Zylinderförmige, batteriebetriebene Ware aus Kunststoff mit Deckel (sogenannte „elektronische Spardose”), mit einer Höhe von 17 cm und einem Durchmesser von 12 cm.
Der Deckel enthält eine kleine Flüssigkristallanzeige und einen Schlitz für den Münzeinwurf (z. B. Euro- Münzen). Beim Einstecken einer Münze in den Einwurfschlitz erkennt ein Mechanismus im Deckel (das Rechenwerk) den Münzdurchmesser und zeigt den Wert der Münze an.
Nacheinander eingeworfene Münzen werden zu dem bereits vorhandenen Betrag addiert, und die Endsumme wird auf der Flüssigkristallanzeige angezeigt. Bei der Entnahme von Münzen aus der Spardose erfolgt kein Abzug.
Einreihung nach 8470 90 00
Quelle:
„© Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu/”.
„Verbindlich ist ausschließlich das in den gedruckten Ausgaben des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlichte Gemeinschaftsrecht