Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Zugluftstopper – Einreihung nach 3926 90 97

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2253 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 321 vom 5.12.2015, S. 6.

 

Eine Ware (sog. „Zugluftstopper” oder „Türbodendichtung”) bestehend aus einem Aluminiumprofil mit Abmessungen von etwa 100 × 3 cm und Kunststoffborsten mit einer Länge von etwa 2 cm, mit einem Querschnitt von mehr als 1 mm, die an dem Profil befestigt sind. An einer Seite ist das Profil mit einer selbstklebenden Folie versehen.

Das Profil wird mit selbstklebendem Band an der Unterkante der Tür befestigt. Die Borsten dichten den Spalt zwischen der Tür und dem Boden ab und verhindern so einen Luftzug, das Eindringen von Schmutz usw.

Einreihung nach 3926 90 97

Quelle:

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