Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Nahrungsergänzungsmittel – Einreihung nach 2106 90 92

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1799 der Kommission vom 5. Oktober 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 263 vom 8.10.2015, S. 14.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Eine Ware in Form von Pulver, in Aufmachungen für den Einzelverkauf in einem Kunststoffbehälter mit 300 g. Die empfohlene Tagesdosis (10 g) besteht aus [in mg]:

Aminosäuren (Mischung von Arginin und Citrullin) [5 200]

Vitamin C (als Ascorbinsäure) [500]

L-Taurin [300]

Vitamin E (als D-?-Tocopherylacetat) [90]

?-Liponsäure [10]

Folsäure [0,4]

Zitronenmelisseextrakt [50]

Calcium (als CaCO3) [66]

Die Ware enthält daneben geringe Mengen von Zitronensäure, Sucralose und Siliciumdioxid.

Laut Etikett handelt es sich bei der Ware um ein Nahrungsergänzungsmittel für den menschlichen Verzehr, das der Erhaltung der Gesundheit und des Wohlbefindens dient.

Die empfohlene Tagesdosis beträgt 10 g (zwei Löffel).

Einreihung nach 2106 90 92

Quelle:

„© Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu/”.

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