Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Tragbare Datenverarbeitungsmaschine – Einreihung nach 8471 30 00
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1800 der Kommission vom 6. Oktober 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 263 vom 8.10.2015, S. 16.
Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:
Ein tragbares elektronisches Gerät mit Abmessungen von 7 × 60 × 110 mm und einem Gewicht von 100 g, bestehend aus den folgenden wesentlichen Komponenten in einem einzigen Gehäuse aus Kunststoff:
einer farbigen LED-Anzeige mit Touchscreen mit einer Bildschirmdiagonale von 8,9 cm (3,5 Zoll) und einer Auflösung von 960 × 640 Pixel,
einer Zentraleinheit,
einem RAM-Speicher von 256 MB,
einer Speicherkapazität von 32 GB,
einem Modul für die drahtlose Verbindung mit anderen Geräten und dem Internet,
einer wieder aufladbaren Lithium-Batterie,
einem Lautsprecher,
einem Mikrofon und
einer Kamera zum Aufnehmen von Videos und Bildern.
Es ist mit folgenden Schnittstellen ausgestattet:
einem Anschluss zum Aufladen des Geräts und für den Anschluss an andere Geräte, beispielsweise eine automatische Datenverarbeitungsmaschine, und
mit einem 3,5-mm-Klinkenstecker.
Mit dem Gerät kann der Nutzer unter anderem eine Verbindung zum Internet herstellen, Software-Anwendungen herunterladen, ausführen und ändern, E-Mails empfangen und versenden, Spiele spielen, sowie Musik, Videos und Fotos herunterladen, aufzeichnen und wiedergeben.
Einreihung nach 8471 30 00
Quelle:
„© Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu/”.
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