Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Tragbare Datenverarbeitungsmaschine – Einreihung nach 8471 30 00

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1800 der Kommission vom 6. Oktober 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 263 vom 8.10.2015, S. 16.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Ein tragbares elektronisches Gerät mit Abmessungen von 7 × 60 × 110 mm und einem Gewicht von 100 g, bestehend aus den folgenden wesentlichen Komponenten in einem einzigen Gehäuse aus Kunststoff:

einer farbigen LED-Anzeige mit Touchscreen mit einer Bildschirmdiagonale von 8,9 cm (3,5 Zoll) und einer Auflösung von 960 × 640 Pixel,

einer Zentraleinheit,

einem RAM-Speicher von 256 MB,

einer Speicherkapazität von 32 GB,

einem Modul für die drahtlose Verbindung mit anderen Geräten und dem Internet,

einer wieder aufladbaren Lithium-Batterie,

einem Lautsprecher,

einem Mikrofon und

einer Kamera zum Aufnehmen von Videos und Bildern.

Es ist mit folgenden Schnittstellen ausgestattet:

einem Anschluss zum Aufladen des Geräts und für den Anschluss an andere Geräte, beispielsweise eine automatische Datenverarbeitungsmaschine, und

mit einem 3,5-mm-Klinkenstecker.

Mit dem Gerät kann der Nutzer unter anderem eine Verbindung zum Internet herstellen, Software-Anwendungen herunterladen, ausführen und ändern, E-Mails empfangen und versenden, Spiele spielen, sowie Musik, Videos und Fotos herunterladen, aufzeichnen und wiedergeben.

Einreihung nach 8471 30 00

Quelle:

„© Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu/”.

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