Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Rundfunkempfangsgerät für digitalen Hörfunk – Einreihung nach 8527 19 00Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Rundfunkempfangsgerät für digitalen Hörfunk – Einreihung nach 8527 19 00Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Rundfunkempfangsgerät für digitalen Hörfunk – Einreihung nach 8527 19 00Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Rundfunkempfangsgerät für digitalen Hörfunk – Einreihung nach 8527 19 00

Durchführungsverordnung (EU) 2017/200 der Kommission vom 1. Februar 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 32 vom 7.2.2017, S. 15.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

 

Ein elektrisches Gerät, das digitalen Hörfunk (DAB) und Frequenzmodulationstechnik (FM) für den Rundfunkempfang verwendet. Seine Gesamtabmessungen betragen etwa 115 × 180 × 120 mm, und es kann ohne externe Energiequelle betrieben werden.

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Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Zusammenstellung aus Notizblock, Schutzmappe und Kugelschreiber – Einreihung nach 4820 10 30 –

Durchführungsverordnung (EU) 2017/209 der Kommission vom 2. Februar 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 33 vom 8.2.2017, S. 16.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

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Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Spielzeugzusammenstellung – Einreihung nach 9503 00 70 –

Durchführungsverordnung (EU) 2017/226 der Kommission vom 7. Februar 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 3.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

 

Spielzeug, das in einer Verpackung für den Einzelverkauf angeboten wird, bestehend aus

 

  • einer batteriebetriebenen Lokomotive und einem Eisenbahnwaggon, aus Kunststoff,
  • Holzschienen,
  • Verkehrszeichen, Autos, menschlichen Figuren, Tieren, Bäumen usw.

Einreihung nach 9503 00 70

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Süßungsmittel

Durchführungsverordnung (EU) 2017/268 der Kommission vom 14. Februar 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 40 vom 17.2.2017, S. 1.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

 

Eine Ware in Form von weißen Tabletten, bestehend aus:

  • Steviolglycosid,
  • Natriumcarbonat,
  • Natriumcitrat,
  • Leucin.

Packung mit 200 Tabletten (je 56 mg), in Aufmachungen für den Einzelverkauf in einem Taschen-Spender. Die Ware hat einen Nährwert von 0,06 kcal pro Tablette.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

EU/Irak – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung Anhang III

Durchführungsverordnung (EU) 2017/184 der Kommission vom 1. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak; ABl. L 29 vom 3.2.2017, S. 19.

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003, der die Liste der staatlichen Organe, Unternehmen und Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen der ehemaligen Regierung des Irak enthält, deren Mittel und wirtschaftliche Ressourcen, die am 22. Mai 2003 außerhalb von Irak belegen waren, einzufrieren sind, wird mit Wirkung vom 4.2.2017 aktualisiert. Der Eintrag „13. AMANAT AL-ASIMA. Adresse: P.O. Box 11151, Masarif, near Baghdad Muhafadha, Al-Kishia, Baghdad, Iraq“ wird aus der Liste gestrichen.

 

Mit der Änderung wird der Beschluss des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 26. Januar 2017, einen Eintrag aus der Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen, in Unionsrecht umgesetzt.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt

EU/Kongo DR – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Anhänge

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/199 des Rates vom 6. Februar 2017 zur Durchführung des Artikels 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen; ABl. L 32 vom 7.2.2017, S. 1.

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wird mit Wirkung vom 8.2.2017 aktualisiert.
    Die Änderung berücksichtigt die Beschlüsse des gemäß der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 13. und 19. Oktober 2016, mit denen die Angaben zu 21 Personen und einer Einrichtung, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert wurden.

  • Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/203 des Rates vom 6. Februar 2017 zur Durchführung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo; ABl. L 32 vom 7.2.2017, S. 22.

    Anhang I des Beschlusses 2010/788/GASP wird mit Wirkung vom 8.2.2017 aktualisiert.
    Die Änderung berücksichtigt die Beschlüsse des gemäß der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 13. und 19. Oktober 2016, mit denen die Angaben zu 21 Personen und einer Einrichtung, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert wurden.

  • Mitteilung für die Personen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/788/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/203 des Rates, und der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/199 des Rates, unterliegen; ABl. C 39 vom 7.2.2017, S. 3.
  • Mitteilung für die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/199 des Rates zur Durchführung von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen, unterliegen; ABl. C 39 vom 7.2.2017, S. 5.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt

Terrorismusbekämpfung – 259. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Durchführungsverordnung (EU) 2017/221 der Kommission vom 8. Februar 2017 zur 259. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da’esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 34 vom 9.2.2017, S. 30.
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EU/Simbabwe – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Maßnahmen, Einführung einer Ausnahmeregelung

  • Verordnung (EU) 2017/284 des Rates vom 17. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe; ABl. L 42 vom 18.2.2017, S. 1.

    Umsetzung der mit Beschluss (GASP) 2017/288 des Rates eingeführten Ausnahme vom Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung.in Unionsrecht, damit seine einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten gewährleistet ist.

  • Beschluss (GASP) 2017/288 des Rates vom 17. Februar 2017 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe; ABl. L 42 vom 18.2.2017, S. 11.

    Die restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe werden nach Überprüfung durch den Rat bis zum 20. Februar 2018 verlängert.

  • Die restriktiven Maßnahmen bleiben für sieben Personen und eine Organisation, die in Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP aufgeführt sind, aufrechterhalten. Die Aussetzung der restriktiven Maßnahmen für die in Anhang II des Beschlusses 2011/101/GASP aufgeführten fünf Personen wird entsprechend verlängert.
  • Gleichzeitg wird in Artikel 3 des Beschlusses 2011/101/GASP eine Ausnahme vom Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung eingeführt, um den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr bestimmter Gegenstände, die lediglich für den zivilen Gebrauch im Rahmen von Bergbau- oder Infrastrukturprojekten bestimmt sind, zu ermöglichen.
  • Mitteilung an die Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/101/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2017/288 des Rates, und nach der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe Anwendung finden; ABl. C 52 vom 18.2.2017, S. 2.
  • Mitteilung an die betroffenen Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe Anwendung finden; ABl. C 52 vom 18.2.2017, S. 3.

 

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Terrorismusbekämpfung – 260. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Durchführungsverordnung (EU) 2017/296 der Kommission vom 20. Februar 2017 zur 260. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da’esh-) und Al-Qaida-Organisationen zusammenarbeiten; ABl. L 43 vom 21.2.2017, S. 205.
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