EU/Simbabwe – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Maßnahmen, Einführung einer Ausnahmeregelung

  • Verordnung (EU) 2017/284 des Rates vom 17. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe; ABl. L 42 vom 18.2.2017, S. 1.

    Umsetzung der mit Beschluss (GASP) 2017/288 des Rates eingeführten Ausnahme vom Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung.in Unionsrecht, damit seine einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten gewährleistet ist.

  • Beschluss (GASP) 2017/288 des Rates vom 17. Februar 2017 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe; ABl. L 42 vom 18.2.2017, S. 11.

    Die restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe werden nach Überprüfung durch den Rat bis zum 20. Februar 2018 verlängert.

  • Die restriktiven Maßnahmen bleiben für sieben Personen und eine Organisation, die in Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP aufgeführt sind, aufrechterhalten. Die Aussetzung der restriktiven Maßnahmen für die in Anhang II des Beschlusses 2011/101/GASP aufgeführten fünf Personen wird entsprechend verlängert.
  • Gleichzeitg wird in Artikel 3 des Beschlusses 2011/101/GASP eine Ausnahme vom Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung eingeführt, um den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr bestimmter Gegenstände, die lediglich für den zivilen Gebrauch im Rahmen von Bergbau- oder Infrastrukturprojekten bestimmt sind, zu ermöglichen.
  • Mitteilung an die Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/101/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2017/288 des Rates, und nach der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe Anwendung finden; ABl. C 52 vom 18.2.2017, S. 2.
  • Mitteilung an die betroffenen Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe Anwendung finden; ABl. C 52 vom 18.2.2017, S. 3.

 

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt