Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Video-Konverter – Einreihung nach 8543 70 90
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1166 der Kommission vom 26.6.2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 170 vom 1.7.2017, S. 47.
Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:
Ein elektrisches Gerät (sogenannter Video-Konverter), rechteckig, mit Abmessungen von etwa 17 × 14 × 4 cm. Das Gerät hat folgende Buchsen:






