Antidumping – Hochfeste Garne aus Polyester mit Ursprung in der VR China

Änderung der Warendefinition

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1159 der Kommission vom 29. Juni 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1105/2010 des Rates und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 der Kommission in Bezug auf die Warendefinition der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China sowie zur Eröffnung der Möglichkeit der Erstattung oder des Erlasses von Zöllen in bestimmten Fällen; ABl. L 167 vom 30.7.2017, S. 31.

 

Nach Abschluss der im Oktober 2016 eingeleiteten teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahme (Einleitungsbekanntmachung – ABl. C 384 vom 18.10.2016, S. 15) wird die Warendefinition in Artikel 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1105/2010 (ABl. L 315 vom 1.12.2010, S. 1 – ursprüngliche Maßnahme) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 (ABl. L 49 vom 25.2.2017, S. 6 – verlängerte Maßnahme nach Auslaufüberprüfung) geändert. Die ursprünglich darin vorgesehene Ausnahme (…“(ausgenommen Nähgarne)…“) wird neu definiert.

 

Danach ist der nach beiden Verordnungen bei der Einfuhr in die EU anfallende endgültige Antidumpingzoll zu erheben auf „hochfester Garne aus Polyestern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetischer Monofile von weniger als 67 dtex (ausgenommen Nähgarne und für die Herstellung von Nähgarn bestimmte gezwirnte Garne mit Z-Drehung, fertig zum Färben und zur Ausrüstung, locker aufgewickelt auf mit Löchern versehene Kunststoffspulen), mit Ursprung in der Volksrepublik China“. Die betroffenen Waren werden unter dem KN-Code 5402 20 00 (TARIC-Code 5402 20 00 10) eingereiht.

 

Für Waren, die nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 478/2010 (seinerzeitige Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls – ABl. L 135 vom 2.6.2010, S. 3 ) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1105/2010, verlängert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 und geändert durch die vorliegende Verordnung, fallen, werden die nach der Verordnung (EU) Nr. 478/2010 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1105/2010 — in ihrer Geltungsdauer verlängert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 — vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung entrichteten oder verbuchten endgültigen Antidumpingzölle von den nationalen Zollbehörden nach Maßgabe der geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen.

 

Die vorliegende Verordnung tritt am 1.7.2017 in Kraft. Sie gilt rückwirkend ab dem 2. Dezember 2010.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt