Antidumping – Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der VR China

Umfirmierung eines Unternehmens, das dem Antidumpingzollsatz für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen unterliegt

Bekanntmachung zu den geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union: Umfirmierung eines Unternehmens, für das der Antidumpingzollsatz für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen gilt; ABl. C 204 vom 28. Juni 2017, S. 8.

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Antisubvention – Nichtrostender Stabstahl mit Ursprung in Indien

Endgültiger Ausgleichszoll nach Auslaufüberprüfung

Die EU-Kommission führt mit Wirkung zum 29. Juni 2017 einen endgültigen Ausgleichzoll auf die Einfuhren von Stabstahl aus nichtrostendem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt, ausgenommen mit kreisförmigen Querschnitt mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr, mit Ursprung in Indien ein.

 

Die von dieser Maßnahme betroffenen Waren werden derzeit unter den KN-Codes 7222 20 21, 7222 20 29, 7222 20 31, 7222 20 39, 7222 20 81 und 7222 20 89 eingereiht.

 

Für die betroffene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

 

Land

Unternehmen

Endgültiger
Ausgleichs-
zollsatz
TARIC-
Zusatzcode
IndienChandan Steel Ltd., Mumbai3,4%B002
Venus Wire Industries Pvt. Ltd, Mumbai;

Precision Metals, Mumbai;

Hindustan Inox Ltd., Mumbai;

Sieves Manufacturer India Pvt. Ltd., Mumbai

3,3%B003
Viraj Profiles Limited, Palghar, Maharashtra
and Mumbai, Maharashtra
0B004
Im Anhang aufgeführte Unternehmen4,0B005
Alle übrigen Unternehmen4,0B999

 

Die 2011 mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 450/2011 (ABl. L 108 vom 28.4.2011, S. 3) eingeführten und 2013 mit der Durchführungsverordnung (EU) 721/2013 (ABl. L 202 vom 27.7.2013, S. 2) geänderten Ausgleichszölle auf die Einfuhren von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien lagen, je nach ausführendem Unternehmen, zwischen 0 und 4,0%. Änderungen bei der Höhe des Ausgleichszolls haben sich mit der neuen Maßnahme nicht ergeben.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

 

 

Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

Mit Wirkung zum 1. Juli 2017 werden die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für weitere 69 landwirtschaftliche und gewerbliche Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 201) aufgeführt sind, vollständig ausgesetzt. Die Bedingungen für 71 Aussetzungen der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs werden geändert, Weiterlesen

Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

Mit Wirkung zum 1. Juli 2017 werden die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für weitere 69 landwirtschaftliche und gewerbliche Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 201) aufgeführt sind, vollständig ausgesetzt. Die Bedingungen für 71 Aussetzungen der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs werden geändert, um den technischen Entwicklungen der Waren und den wirtschaftlichen Markttendenzen Rechnung zu tragen. Diese betreffen der Warenbezeichnung, der Einreihung oder die Anforderung einer Endverwendung. Für zwei weitere Waren werden die Aussetzungen nicht länger beibehalten.

Verordnung (EU) 2017/1134 des Rates vom 20. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren; ABl. L 164 vom 27.6.2017, S. 6.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Autonome Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

Neue und erhöhte Zollkontingente auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren ab Juli 2017

Verordnung (EU) 2017/1133 des Rates vom 20. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren; ABl. L 164 vom 27.6.2017, S. 1.

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Das Merkblatt zum Freihandelsabkommen mit Kanada (CETA) wurde aktualisiert

Das im Amtsblatt (EU) Nr. L 11 vom 14. Januar 2017 veröffentlichte umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits ist noch nicht anwendbar.

In der Zwischenzeit hat die Europäische Kommission mit Kanada einige Verfahrensregelungen abgestimmt.

Das Merkblatt zu CETA wurde dementsprechend aktualisiert.

 

thumbnail of Merkblatt CETA

Quelle: Generalzolldirektion

Antidumping – Folien und dünne Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der VR China

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (2017/C 188/13); ABl. C 188 vom 14.6.2017, S. 21.

 

Die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 217/2013 des Rates eingeführte endgültige Antidumpingmaßnahme auf die Einfuhren von Folien aus Aluminium in kleinen Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik Weiterlesen