Antisubvention – Nichtrostender Stabstahl mit Ursprung in Indien

Endgültiger Ausgleichszoll nach Auslaufüberprüfung

Die EU-Kommission führt mit Wirkung zum 29. Juni 2017 einen endgültigen Ausgleichzoll auf die Einfuhren von Stabstahl aus nichtrostendem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt, ausgenommen mit kreisförmigen Querschnitt mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr, mit Ursprung in Indien ein.

 

Die von dieser Maßnahme betroffenen Waren werden derzeit unter den KN-Codes 7222 20 21, 7222 20 29, 7222 20 31, 7222 20 39, 7222 20 81 und 7222 20 89 eingereiht.

 

Für die betroffene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

 

Land

Unternehmen

Endgültiger
Ausgleichs-
zollsatz
TARIC-
Zusatzcode
IndienChandan Steel Ltd., Mumbai3,4%B002
Venus Wire Industries Pvt. Ltd, Mumbai;

Precision Metals, Mumbai;

Hindustan Inox Ltd., Mumbai;

Sieves Manufacturer India Pvt. Ltd., Mumbai

3,3%B003
Viraj Profiles Limited, Palghar, Maharashtra
and Mumbai, Maharashtra
0B004
Im Anhang aufgeführte Unternehmen4,0B005
Alle übrigen Unternehmen4,0B999

 

Die 2011 mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 450/2011 (ABl. L 108 vom 28.4.2011, S. 3) eingeführten und 2013 mit der Durchführungsverordnung (EU) 721/2013 (ABl. L 202 vom 27.7.2013, S. 2) geänderten Ausgleichszölle auf die Einfuhren von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien lagen, je nach ausführendem Unternehmen, zwischen 0 und 4,0%. Änderungen bei der Höhe des Ausgleichszolls haben sich mit der neuen Maßnahme nicht ergeben.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt