Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

Mit Wirkung zum 1. Juli 2017 werden die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für weitere 69 landwirtschaftliche und gewerbliche Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 201) aufgeführt sind, vollständig ausgesetzt. Die Bedingungen für 71 Aussetzungen der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs werden geändert, um den technischen Entwicklungen der Waren und den wirtschaftlichen Markttendenzen Rechnung zu tragen. Diese betreffen der Warenbezeichnung, der Einreihung oder die Anforderung einer Endverwendung. Für zwei weitere Waren werden die Aussetzungen nicht länger beibehalten.

Verordnung (EU) 2017/1134 des Rates vom 20. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren; ABl. L 164 vom 27.6.2017, S. 6.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt