Einfuhrüberwachung für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus bestimmten Drittländern

Änderung der bestehenden Durchführungsverordnung

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1092 der Kommission vom 20. Juni 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/670 zur Einführung einer vorherigen Überwachung der Einfuhren bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Drittländern durch die Union; ABl. L 158 vom 21.6.2016, S. 8.

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Antidumping – Fahrräder mit Ursprung in der VR China

Berichtigung der bestehenden Durchführungsverordnung bzgl. Kambodscha

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/776 der Kommission vom 18. Mai 2015 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren von aus Kambodscha, Pakistan beziehungsweise von den Philippinen versandten Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas, Pakistans beziehungsweise der Philippinen angemeldet oder nicht ( ABl. L 122 vom 19.5.2015); ABl. L 160 vom 22.06.2017, S. 37.

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USA – ACE wird auch für Anmeldungen zum Drawbackverfahren obligatorisch

Seit dem 23.7.2016 ist das elektronische Datenbearbeitungssystem Automated Commercial Environment (ACE) für alle Stufen elektronisch zu bearbeitender Einfuhrvorgänge mit Ausnahme des Drawbackverfahrens obligatorisch. Die Zollbehörde CBP hat nunmehr im US-Gesetzblatt vom 8.6.2017 angekündigt, dass auch für Anmeldungen zum Drawbackverfahren (drawback and duty deferral entry and entry summary filings) ab dem 8.7.2017 das ACE obligatorisch zu nutzen ist.

 

Quelle:CBP

Frankreich – Entsandte Arbeitnehmer müssen Berufsausweis mit sich führen

Seit dem 22.3.2017 sind Arbeitgeber der Baubranche verpflichtet, zusätzlich zu der Anmeldung ihrer nach Frankreich entsandten Arbeitnehmer bei den Arbeitsinspektionen für diese Arbeitnehmer einen kostenpflichtigen Berufsausweis („carte d’identité professionnelle BTP“) zu beantragen. Zuständige Stelle für die Beantragung ist die „Union des caisses der France Congés Intemperies BTP“.

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USA – ACE wird auch für Anmeldungen zum Drawbackverfahren obligatorisch

Seit dem 23.7.2016 ist das elektronische Datenbearbeitungssystem Automated Commercial Environment (ACE) für alle Stufen elektronisch zu bearbeitender Einfuhrvorgänge mit Ausnahme des Drawbackverfahrens obligatorisch. Die Zollbehörde CBP hat nunmehr im US-Gesetzblatt vom 8.6.2017 angekündigt, dass auch für Anmeldungen zum Drawbackverfahren (drawback and duty deferral entry and entry summary filings) ab dem 8.7.2017 das ACE obligatorisch zu nutzen ist.

 

Quelle:CBP

Frankreich – Entsandte Arbeitnehmer müssen Berufsausweis mit sich führen

Seit dem 22.3.2017 sind Arbeitgeber der Baubranche verpflichtet, zusätzlich zu der Anmeldung ihrer nach Frankreich entsandten Arbeitnehmer bei den Arbeitsinspektionen für diese Arbeitnehmer einen kostenpflichtigen Berufsausweis („carte d’identité professionnelle BTP“) zu beantragen. Zuständige Stelle für die Beantragung ist die „Union des caisses der France Congés Intemperies BTP“.

 

Mangels für das Inkrafttreten erforderlicher Ausführungsbestimmungen war die auf dem „Loi macron“ vom 6.7.2015 beruhende Pflicht bislang noch nicht in Kraft getreten. Mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Ausführungsverordnung zum 22.3. ist diese neue Pflicht von den Arbeitgebern nun zu beachten.

 

Die Karten gelten jeweils für den Zeitraum der Entsendung und kosten 10,80 Euro. Der Arbeitnehmer muss die Karte auf der Baustelle mit sich führen.

 

Quelle: Handwerkskammer Freiburg

Verlängerung des Einfuhrverbots für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol

Beschluss (GASP) 2017/1087 des Rates vom 19. Juni 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/386/GASP über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion; ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 24.

 

Die EU hat nach Überprüfung des Beschlusses 2014/386/GASP das bestehende Einfuhrverbot von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Union bis zum 23. Juni 2018 verlängert.

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EU/Zentralafrikanische Republik – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/1090 des Rates vom 20. Juni 2017 zur Durchführung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik; ABl. L. 158 vom 21.6.2017, S.1.

    Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 wird mit Wirkung zum 21.6.2017 aktualisiert.
    Hintergrund ist, dass der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen am 17.5.2017 eine Person in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen hat. Am 24. Mai 2017 hat der Rat die Durchführungsverordnung (EU) 2017/890 (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 1) angenommen, durch die diese Person in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 aufgenommen wird. Die Angaben zu dieser Person werden jetzt vervollständigt.

  • Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/1103 des Rates vom 20. Juni 2017 zur Durchführung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik; ABl. L 158 vom 21.6.2017, S. 46.

    Der Anhang des Beschlusses 2013/798/GASP wird mit Wirkung zum 21.6.2017 geändert.
    Hintergrund ist, dass der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen am 17.5.2017 eine Person in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen hat. Am 24. Mai 2017 hat der Rat den Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/901 (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 140) angenommen, durch den diese Person in den Anhang des Beschlusses 2013/798/GASP aufgenommen wird. Die Angaben zu dieser Person werden jetzt vervollständigt.

 

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Terrorismusbekämpfung – 269. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/1094 der Kommission vom 20. Juni 2017 zur 269. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da’esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. 158 vom 21.6.2017, S. 27.

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird mit Wirkung vom 21.6.2017 geändert. Hintergrund ist, dass der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen am 16. Juni 2017 beschlossen hat, eine natürliche Person in die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen.

  • Mitteilung an Fared Saal, dessen Name mit der Verordnung (EU) 2017/1094 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, aufgenommen wurde; ABl. C 197 vom 21.6.2017, S. 27.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt