Antidumping/Antisubvention – Bestimmte warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der VR China

Einführung eines endgültigen Ausgleichzolls, Änderung des bestehenden endgültigen Antidumpingzolls

Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Weiterlesen

Antisubvention – Bestimmte organisch beschichtete Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der VR China

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen (2017/C 188/12); ABl. C 188 vom 14.6.2017, S. 20.

 

Der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2013 des Rates eingeführte endgültige Antisubventionszoll auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der  Volksrepublik China (ABl. L 73 vom 15.3.2013, S. 16) tritt am 16.3.2018, Weiterlesen

Zollkodex der Union – Änderung der Durchführungsverordnung bezüglich präferenzrechtlicher Regelungen – Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission zum Unionszollkodex wird an verschiedenen Stellen korrigiert und geändert. Die Änderungen betreffen u.a. auch präferenzrechtliche Vorschriften.

 

Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2017/989 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Berichtigung und Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 149 vom 13.6.2017, S. 19)

 

So werden die Bestimmungen zur Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung in Art. 62 neugefasst. Künftig gilt eine einzige Erklärung sowohl für Waren, die am Tag der Ausfertigung der Erklärung bereits geliefert wurden, als auch für Waren, die nach diesem Datum geliefert werden. Die maximale Geltungsdauer einer Erklärung beträgt 24 Monate, wobei dieser Zeitraum nicht mehr als 12 Monate in die Vergangenheit reichen oder später als sechs Monate nach dem Ausfertigungsdatum beginnen sollte.

 

Vor dem Hintergrund, dass langfristig das System des ermächtigten Ausführers durch den registrierten Ausführer (REX-System) ersetzt werden soll, wird Art. 69 dahingehend ergänzt, dass künftig auch registrierte Ausführer, die Waren weiterversenden, Ersatzerklärungen zum Ursprung ausfertigen dürfen.

 

Bei den weiteren Änderungen handelt es sich vorwiegend um kleinere Korrekturen wie beispielsweise Berichtigungen bestimmter Wortlaute, korrigierte Verweise auf andere Rechtsgrundlagen oder Anpassungen in den Anhängen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Kombinierte Nomenklatur – Änderungen in den Erläuterungen

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, ABl. C 180 vom 8.6.2017, S. 34-35.

 

Die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der EU wurden in drei Positionen geändert bzw. ergänzt. Betroffen sind die KN-Unterpositionen „0408 99 80 andere“ (Seite 40) und „3504 00 90 andere“ (Seite 169) sowie die Position „2308 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art“ (Seite 106).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Badewannen-Trittstufen -Einreihung nach 9403 20 80

Durchführungsverordnung (EU) 2017/982 der Kommission vom 7.6.2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 148 vom 10.6.2017, S. 24.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

 

Eine Ware (sogenannte Badewannen-Trittstufe) mit Abmessungen von etwa 41 x 31 x 14 cm, bestehend aus einer Oberfläche aus Kunststoff, die von vier Beinen aus Aluminium gehalten wird. Das untere Ende jedes Beines ist mit einer rutschfesten Kappe aus Kautschuk versehen. Die Ware dient als Trittstufe, um Personen den Ein- und Ausstieg in bzw. aus der Badewanne zu erleichtern.

 

Da die Ware zur Ausstattung von Räumen dient, ist sie als Möbel anzusehen und dementsprechend als andere Metallmöbel als Betten einzureihen.

Einreihung nach 9403 20 80

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

EU/Iran – Restriktive Maßnahmen

Änderungen im Genehmigungssystem beim Nukleartransfer

  • Verordnung (EU) 2017/964 des Rates vom 8. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen den Iran; ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 1.
  • Umsetzung der mit Beschluss (GASP) 2017/974 getroffenen Änderungen in Unionsrecht. Mit der Umsetzung der Maßnahmen soll eine einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten gewährleistet werden.
  • Die Änderungen treten am 10.6.2017 in Kraft.
  • Beschluss (GASP) 2017/974 des Rates vom 8. Juni 2017 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran; ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 143.

    Der Beschkluss 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran sieht u.a. ein Genehmigungssystem vor, das dazu dient, Nukleartransfers in den Iran oder Tätigkeiten im Nuklearbereich mit dem Iran, die nicht unter die Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrates fallen, in voller Übereinstimmung mit dem Gemeinsamen Umfassenden Aktionsplan (Joint Comprehensive Plan of Action, JCPOA) zu überprüfen und darüber zu entscheiden.
    Mit dem vorliegenden Beschluss werden die Bedingungen im Rahmen des Genehmigungssystems geändert, damit die Kontrollen überall in der Union einheitlich durchgeführt werden.
    Der Beschluss tritt am 10.6.2017 in Kraft.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Terrorismusbekämpfung – Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001

Streichung einer Körperschaft aus der Liste

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/965 des Rates vom 8. Juni 2017 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/150; ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 6.

    Die Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 wird mit Wirkung vom 10.6.2017 aktualisiert. Eine Körperschaft (Nr. 11 „Hofstadgroep“) wird aus der Liste gestrichen.

  • Beschluss (GASP) 2017/972 des Rates vom 8. Juni 2017 zur Aktualisierung und Änderung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/154; ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 139.

    Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2017/154 wird mit Wirkung vom 10.6.2017 aktualisiert. Nach Feststellung des Rates liegen keine Gründe mehr vor, eine bestimmte Körperschaft (Nr. 11 „Hofstadgroep“) auf der Liste zu führen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt