Terrorismusbekämpfung – Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001

Streichung einer Körperschaft aus der Liste

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/965 des Rates vom 8. Juni 2017 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/150; ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 6.

    Die Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 wird mit Wirkung vom 10.6.2017 aktualisiert. Eine Körperschaft (Nr. 11 „Hofstadgroep“) wird aus der Liste gestrichen.

  • Beschluss (GASP) 2017/972 des Rates vom 8. Juni 2017 zur Aktualisierung und Änderung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/154; ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 139.

    Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2017/154 wird mit Wirkung vom 10.6.2017 aktualisiert. Nach Feststellung des Rates liegen keine Gründe mehr vor, eine bestimmte Körperschaft (Nr. 11 „Hofstadgroep“) auf der Liste zu führen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt