Vorabinformation zur Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 wird über den 30. Juni 2017 hinaus bis zum 31. März 2018 verlängert.

Darüber hinaus werden die Ausschlusstatbstände der Ziffer 3.2 um einen weiteren Ausschlusstatbestand ergänzt. Danach wird die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 ausgeschlossen, wenn Güter mit ITSicherheitsfunktionen im Sinne des § 37 der Verschlusssachenanweisung (VSA) ausgeführt werden sollen, die gemäß der VSA vom BSI zugelassen sind oder für die eine Zulassung beantragt wurde zur Verwendung im Zusammenhang mit Informationen, die als Verschlusssachen im Sinne des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SÜG) als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH oder höher eingestuft sind. Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

 

Quelle: BAFA