Terrorismusbekämpfung – 269. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/1094 der Kommission vom 20. Juni 2017 zur 269. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da’esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. 158 vom 21.6.2017, S. 27.

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird mit Wirkung vom 21.6.2017 geändert. Hintergrund ist, dass der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen am 16. Juni 2017 beschlossen hat, eine natürliche Person in die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen.

  • Mitteilung an Fared Saal, dessen Name mit der Verordnung (EU) 2017/1094 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, aufgenommen wurde; ABl. C 197 vom 21.6.2017, S. 27.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt