Antidumping – Bestimmter Betonstabstahl mit Ursprung in Belarus

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1019 der Kommission vom 16. Juni 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Betonstabstahl mit Ursprung in der Republik Belarus.

Die EU-Kommission hat mit Wirkung vom 18.Juni 2017 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem Betonstabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, ob nach dem Walzen verwunden oder nicht, mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen mit Ursprung in der Republik Belarus eingeführt.

 

Hochdauerfester Betonstabstahl aus Eisen oder Stahl und andere Profilerzeugnisse, wie etwa runder Stabstahl, sind aus der Warendefinition ausgenommen.

 

Die von dieser Maßnahme betroffenen Waren werden derzeit unter den KN-Codes ex 7214 10 00, ex 7214 20 00, ex 7214 30 00, ex 7214 91 10, ex 7214 91 90, ex 7214 99 10 und ex 7214 99 95 (TARIC-Codes: 7214 10 00 10, 7214 20 00 20, 7214 30 00 10, 7214 91 10 10, 7214 91 90 10, 7214 99 10 10, 7214 99 95 10) eingereiht.

 

Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt für die vorstehend genannten Waren beträgt 10,6%.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt