EU/Türkei – Einleitung eines TBR-Untersuchungsverfahrens hinsichtlich der Einfuhr von Papier

Einleitungsbekanntmachung: Untersuchungsverfahren der Union über von der Republik Türkei angewandte Handelshemmnisse im Sinne der Verordnung (EU) 2015/1843, die Maßnahmen betreffen, welche die Einfuhr von unbeschichtetem holzfreiem Papier beeinträchtigen; ABl. C 218 vom 7.7.2017, S. 20.

Die EU-Kommission hat auf der Grundlage der „Trade Barrier Regulations“ ein Untersuchungsverfahren hinsichtlich Maßnahmen der Türkei bei der Einfuhr von unbesichtigetem holzfreiem Papier eingeleitet.

Das Untersuchungsverfahren betrifft das Einfuhrüberwachungssystem, das die Türkei ab dem 28. September 2015 für unbeschichtetes holzfreies Papier eingeführt hat. Bei der betroffenen Ware handelt es sich um unbeschichtetes holzfreies Papier, das unter den folgenden Positionen eingereiht wird: 4802.55.15.10.00, 4802.55.25.10.00, 4802.55.30.10.00, 4802.55.90.10.00, 4802.56.20.20.00, 4802.56.80.10.00 und 4802.57.00.10.00.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Terrorismusbekämpfung – 270. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1235 der Kommission vom 6. Juli 2017 zur 270. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da’esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 32.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Kanaldeckel – Einreihung nach 7325 99 10

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1232 der Kommission vom 3. Juli 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 23.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Eine kreisförmige Ware mit einem Durchmesser von etwa 500 mm und einem Gewicht von etwa 23 kg. Sie besteht aus Gusseisen mit Kugelgrafit (duktilem Gusseisen, EN-GJS-500-7). Die Ware ist zum Schutz vor Korrosion mit schwarzem Bitumen bestrichen.

Die Ware ist gemäß der Norm EN 124 zertifiziert (Aufsätze und Abdeckungen zum Einbau in Flächen, die für Fußgänger und/oder Fahrzeugverkehr bestimmt sind) und wird als Kanaldeckel (z. B. für Regenwasserkanäle) verwendet.

Die Ware ist als andere Waren aus Eisen oder Stahl aus verformbaren Gusseisen einzureihen.

Einreihung nach 7325 99 10

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Einnreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Handkoffer mit Rollerfunktion – Einreihung nach 4202 12 50

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1234 der Kommission vom 3. Juli 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 29.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Eine zusammengesetzte Ware, bestehend aus den folgenden Bestandteilen:

  • einer senkrechten Aluminiumstange mit einer Höhe von etwa 95 cm, am unteren Ende mit einer Achse versehen, an deren beiden Enden jeweils ein Rad aus Kunststoff befestigt ist,
  • einer ausklappbaren, horizontalen Trittfläche aus Aluminium, an deren hinterem Ende ein Rad aus Kunststoff mit einem Bremsmechanismus angebracht ist,
  • einem Koffer mit einer Außenseite aus formgepresstem Kunststoff, mit Abmessungen von etwa 55 cm × 30 cm × 20 cm, der an der vertikalen Stange mit Klemmen befestigt ist, die sich öffnen lassen.

Weiterlesen

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Mikrokugeln 2842 10 00

Eine Ware in Form eines feinen, weißen, geruchlosen Pulvers bestehend aus Mikrokugeln (Korngröße < 10 μm) mit einer Dichte von etwa 2,1-2,5 g/cm3. Die Mikrokugeln bestehen aus Nephelin oder Nephelinsyenit, das erhitzt wurde, um eine leichte Ellipsenform zu erhalten und die rauen Kanten abzurunden. Der Prozess des Erhitzens führt dazu, dass das Nephelin oder Nephelinsyenit eine glasige Oberfläche erhält. Nephelin und Nephelinsyenit sind Natrium-Kalium-Aluminosilicate.

Die Ware wird als Zusatz zu Farben, Beschichtungen und Folien verwendet, um den Gehalt flüchtiger organischer Verbindungen zu senken, die Füllstoffanteile zu erhöhen, den Härtegrad zu verbessern und Glanz sowie Abrieb- und Verschleißbeständigkeit zu erhalten.

Mikrokugeln 2842 10 00

 

thumbnail of Einreihung Microkugeln

Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/96 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinier te Nomenklatur

Die Verordnung (EG) Nr. 2494/96 betrifft sogenannte Jumborollen
Da die von der Verordnung (EG) Nr. 2494/96 betroffene Ware nicht mehr auf dem Markt erhältlich ist, wird die Verordnung für nicht mehr erforderlich gehalten. Die meisten Farbbänder, die nun auf dem Markt sind, selbst solche von erheblicher Breite und Länge, können ohne weiteren Fertigungsschritt direkt verwendet werden, wenn sie in eine Schreibmaschine oder eine ähnliche Maschine eingelegt werden. Darüber hinaus wird eine Erläuterung zu den KN-Unterpositionen 9612 10 10 bis 9612 10 80 („Bänder“) mit Hinweisen zur zolltariflichen Einreihung von Farbbändern geschaffen.
thumbnail of Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494-96 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Antidumping – Rohrformstücke mit Ursprung in der Republik Korea und Malaysia Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (2017/C 214/06); ABl. C 214 vom 4.7.2017, S. 8.

Die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr.1283/2014 der Kommission vom 2. Dezember 2014 eingeführte Antidumpingmaßnahme auf die Einfuhren von Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Republik Korea und Malaysia (ABl. L 347 vom 3.12.2014, S. 17 tritt am 29.1.2018, 24:00 Uhr, außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Büstenhalter – Einreihung nach 6212 10 90

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1167 der Kommission vom 26.6.2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 170 vom 1.7.2017, S. 50.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

 

Ein Büstenhalter aus einem Gewirk (61 % Nylon, 20 % Elastan, 12 % Baumwolle, 7 % Viskose), mit verstellbaren, breiten, gepolsterten Trägern, die mittig über den Brüsten angebracht sind, mit geformten Körbchen und Gummizug auf Innenseite des Unterbrustbandes.

 

Die Träger und die Körbchen haben ein aufgesticktes Muster, und auf der Vorderseite befindet sich in der Mitte eine Zierschleife. Die Ware wird mit einem verstellbaren „Haken-und-Öse-Verschluss“ geschlossen. Die Körbchen des Büstenhalters sind gefüttert, und das Futter hat seitliche Öffnungen, in die Polster zur Vergrößerung der Brüste (ästhetische Zwecke) oder Brustprothesen nach einer Mastektomie eingelegt werden können.

 

Obwohl die Ware von Frauen auch nach einer Mastektomie getragen werden kann, ist sie nicht als orthopädischer Apparat oder als Teil oder Zubehör eines künstlichen Körperteils im Sinne der Position 9021 anzusehen. Sie hat vielmehr die objektiven Merkmale eines Büstenhalters und ist entsprechend einzureihen.

 

Einreihung nach 6212 10 90

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Beschluss (GASP) 2017/1148 (Russland)

Verlängerung der Sanktionen

Dei Sanktionen gegen Russland angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren wurden bis 18. Januar 2018 verlängert.

thumbnail of restriktive manahmen russland l166 29.06.2017

Quelle: BAFA

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt