Kombinierte Nomenklatur – Änderung der Zusätzlichen Anmerkungen 4 und 5 zu Kapitel 17 sowie der Zusätzliche Anmerkungen 3 und 4 zu Kapitel 21

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1344 der Kommission vom 18. Juli 2017 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif; ABl. L 186 vom 19.7.2017, S. 3.

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 werden in Kapitel 17 die Zusätzlichen Anmerkungen 4 und 5 geändert:

„4.  Für Waren der Unterpositionen 1702 20 10, 1702 60 95 und 1702 90 71 wird der Zuckergehalt (Saccharose, Fructose, Glucose und Maltose, wobei Fructose und Glucose in Saccharoseäquivalent ausgedrückt werden) mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie („HPLC-Methode“) nach folgender Formel bestimmt:

S + 0,95 × (F + G) + M

Dabei sind:
‚S‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Saccharosegehalt der Ware,
‚F‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Fructosegehalt der Ware,
‚G‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Glucosegehalt der Ware,
‚M‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Maltosegehalt der Ware.

Für Waren der Unterpositionen 1702 60 80, 1702 90 80 und 1702 90 95 wird der Saccharosegehalt, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern, nach der Refraktometermethode bestimmt (ausgedrückt in Brix-Werten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission). Für Waren der Unterpositionen 1702 60 80 und 1702 90 80 werden die Ergebnisse durch Multiplikation der Brix-Werte mit dem Koeffizienten 0,95 in Saccharoseäquivalent umgerechnet.

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Kombinierte Nomenklatur – Neue Zusätzliche Anmerkung 4 zu Kapitel 19

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1343 der Kommission vom 18. Juli 2017 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif; ABl. L 186 vom 19.7.2017, S. 1.

Mit Wirkung zum 1.8.2017 wird in Kapitel 19 der Kombinierten Nomenklatur folgende Zusätzliche Anmerkung 4 angefügt:

„Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt der Position 1901 sowie solche aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen, zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel, sind von der Einreihung in Position 1901 ausgeschlossen. Der wesentliche Charakter eines Nahrungsergänzungsmittels wird nicht nur durch seine Zutaten bestimmt, sondern auch durch seine besondere Form der Darreichung, die auf seine Funktion als Nahrungsergänzungsmittel hinweist, da sie die Dosierung, die Art und Weise seiner Aufnahme und den Ort, an dem es wirken soll, bestimmt. Diese Lebensmittelzubereitungen sind in Position 2106 einzureihen, sofern sie anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind.“

Eine zusätzliche Anmerkung in Kapitel 19 der Kombinierten Nomenklatur ist erforderlich, um eine einheitliche Auslegung in der gesamten Union zu gewährleisten. Hintergrund ist ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union. Danach sind Lebensmittelzubereitungen zur Nahrungsergänzung, die hauptsächlich pflanzliches oder tierisches Öl enthalten, dem Vitamine zugesetzt sind, dosiert aufgemacht in Kapselhüllen in Position 2106 („Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen“) einzureihen.

Quelle:

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die  Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Terrorismusbekämpfung – 271. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen betreffend ISIL- und Al-Qaida-Organisationen

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/1251 der Kommission vom 20. Juni 2017 zur 271. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da’esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 179 vom 12.7.2017, S. 6.

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird mit Wirkung vom 12.7.2017 geändert. Hintergrund ist, dass der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen am 6. Juli 2017 beschlossen hat, eine Organisation in die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen.

  • Mitteilung an Jamaat-ul-Ahrar, deren Name mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1251 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, aufgenommen wurde, ABl. C 223 vom 12.7.2017, S. 5.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Ägypten – Erhöhung der Mehrwertsteuer auf 14 Prozent

Die ägyptische Regierung hat den generellen Mehrwertsteuersatz mit Beginn des neuen Haushaltsjahrs zum 1.7. um einen Prozentpunkt von 13 auf 14 Prozent erhöht. Dies sieht Artikel 3 des Mehrwertsteuergesetzes vor, das am 8.9.16 in Kraft getreten ist.

Ein ermäßigter Steuersatz von 5 Prozent gilt für Maschinen und Anlagen, die für die Herstellung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen benötigt werden.

Merkblatt registrierter Ausführer (REX

Das Verfahren des registrierten Ausführers (abgekürzt REX) ist nur im Rahmen bestimmter Freihandelsabkommen (derzeit das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada, CETA) sowie im Allgemeinen Präferenzsystem (APS) der Europäischen Union vorgesehen.

Die Generaldirektion hat ein neues Merkblatt veröffentlicht (Version 14. Juni 2017)

 

thumbnail of Merkblatt registrierter Ausführer (REX) für Ausführer und Wiederversender in der EU

Quelle: Generaldirektion Zoll

Antidumping – Bestimmte korrosionsbeständige Stähle mit Ursprung in der VR China Anordnung der zollamtlichen Erfassung

Anordnung der zollamtlichen Erfassung

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1238 der Kommission vom 7. Juli 2017 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 39.

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten sind angewiesen, ab 9.7.2017, befristet für neun Monate, die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union zollamtlich zu erfassen.

Bei den von der Maßnahme betroffenen Waren handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder legiertem oder nicht legiertem Stahl; aluminiumberuhigt; schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium, jedoch nicht mit anderen Metallen; chemisch passiviert; mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,015 GHT bis 0,170 GHT, einem Aluminiumgehalt von 0,015 GHT bis 0,100 GHT, einem Niobgehalt von 0,045 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,010 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,010 GHT oder weniger; aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband („narrow strip“) angeboten. Weiterlesen

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Vans – Einreihung nach 8703 32 19

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1233 der Kommission vom 3. Juli 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 26.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Ein neues Mehrzweck-Kraftfahrzeug mit Allradantrieb (vom Typ „Van“). Das Fahrzeug hat einen Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung mit einem Hubraum von mehr als 1 500  cm3, jedoch nicht mehr als 2 500  cm3. Das Gesamtbruttogewicht beträgt etwa 2 800  kg.

Das Fahrzeug hat zwei Sitzreihen, wobei die erste Reihe zwei Sitze (einen Fahrersitz und eine Sitzbank für zwei Fahrgäste) und die zweite Reihe drei Sitze hat. Auf beiden Seiten der ersten Sitzreihe gibt es eine Tür mit einem Fenster, auf der Höhe der zweiten Sitzreihe gibt es auf der linken Seite ein Fenster und auf der rechten Seite eine Schiebetür mit einem Fenster.

Hinter der zweiten Sitzreihe befindet sich eine dauerhaft eingebaute Abtrennung (Trenngitter), die den Fahrgastraum vom Laderaum für Waren trennt. In dem für die Warenbeförderung bestimmten Bereich gibt es weder Sicherheitsgurte noch Vorrichtungen für ihren Einbau. Es gibt eine hintere Tür vom Typ Heckklappe, jedoch keine Fenster in dem für die Warenbeförderung bestimmten Bereich. Das Fahrzeug verfügt über Komfortmerkmale und Vorrichtungen und Ausstattungen, die dem Passagierbereich zugerechnet werden können.

Der Laderaum ist etwa 1,9 m lang und hat ein Volumen von 4,4 m3.

Da die Einreihung von Mehrzweck-Kraftfahrzeugen davon abhängt, ob das Fahrzeug hauptsächlich zur Personen- oder zur Güterbeförderung bestimmt ist, und das beschriebene Fahrzeug hauptsächlich für die Beförderung von Personen vorgesehen ist, wird es entsprechend als Kraftfahrzeug, das seiner Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt ist, eingereiht.

Einreihung nach 8703 32 19

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

EU/Syrien – Restriktive Maßnahmen Aktualisierung der Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen

Aktualisierung der Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen

  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/1241 des Rates vom 10. Juli 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien; ABl. L 178 vom 11.7.2017, S. 1.

    Die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltenen Einträge zu bestimmten Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, werden mit Wirkung vom 12.7.2017 auf den neuesten Stand gebracht und geändert. Eine Person wird von der Liste im Anhang II gestrichen, während eine Organisation aufgenommen und die Angaben zu einer Person, die bereits auf der Liste aufgeführt ist, auf den neuesten Stand gebracht werden.

  • Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/1245 des Rates vom 10. Juli 2017 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien; ABl. L 178 vom 11.7.2017, S. 13.

    Die in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP enthaltenen Einträge zu bestimmten Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, werden mit Wirkung zum 12.7.2017 auf den neuesten Stand gebracht und geändert.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

CETA-HANDELSABKOMMEN WIRD AB SEPTEMBER VORLÄUFIG UMGESETZT

Das Freihandelsabkommen CETA (Comprehensive Economic and Trade Agreement) zwischen der Europäischen Union und Kanada tritt am 21. September 2017 in Kraft. EU-Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker und der kanadische Premierminster Justin Trudeau einigten sich auf dieses Datum, wie beide Seiten am Samstag in Brüssel mitteilten.

Das Abkommen wird somit vorläufig angewendet und tritt endgültig in Kraft, sobald die Parlamente aller EU-Mitgliedstaaten den Wortlaut des Abkommens gemäß den Vorgaben ihrer jeweiligen Verfassungen ratifiziert haben.

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Quelle: Europäische Kommission