Schweiz: Präferenzdokument

Im Warenverkehr mit der Schweiz kann ab sofort für präferenzberechtigte Waren die Bezeichnung „EU“ oder „Europäische Union“ verwendet werden. Diese Bezeichnung auf den Präferenzdokumenten, gilt für alle Länder bzw. Ländergruppen für die die zugrunde liegenden Verordnungen bzw. Abkommen angepasst wurden. Die Anpassung erfolgte u.a. auch mit Vertragsparteien, mit denen die Europäische Union das Regionale Übereinkommen unterzeichnet hat (hierzu gehört auch die Schweiz).

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Quelle: Zoll.de

EU-Trader-Portal

Am 2. Oktober 2017 haben EU-Kommission und deutsche Zollverwaltung über die Inbetriebnahme des neuen „EU-Trader-Portals“ (EU-TP) informiert. Danach sind Anträge für eine Reihe von zollrechtlichen Bewilligungen ab sofort ausschließlich elektronisch über das „Trader Portal“ zu stellen, das als Teil des Customs Decisions System (CDS) der EU gemäß dem Unionszollkodex eingeführt wird.

 

Deutschland und einige weitere EU-Mitgliedstaaten führen das Customs Decisions System der EU nur für einen Teil der Bewilligungen ein. Betroffen sind in erster Linie Anträge auf Erteilung mitgliedstaatübergreifender Bewilligungen, d.h. Bewilligungen, an denen mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist (z.B. ehemalige Einzige Bewilligungen).

 

Nähere Informationen rund um die neue Systematik bei der Beantragung von zollrechtlichen Bewilligungen sind auf der Website der EU-Kommission und auf der Website des deutschen Zolls zu finden

Quelle: IHK

Antidumping – Keramikfliesen mit Ursprung in der VR China

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2179 der Kommission vom 22. November 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 307 vom 23. November 2017, S. 23.

Die EU-Kommission führt mit Wirkung zum 8. November 2017 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Weiterlesen

EU/Russische Föderation, Ukraine – Restriktive Maßnahmen

  • Beschluss (GASP) 2017/2163 des Rates vom 20. November 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; ABl. L 304 vom 21. November 2017, S. 51.Der Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP wird aktualisiert. Eine weitere Person wird in die Liste der restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen. Es handelt sich dabei um Gouverneur von Swastopol, Dmitry Vladimirovich Ovsyannikov.  Er wurde in den Wahlen, die am 10. September 2017 von der Russischen Föderation in der rechtswidrig annektierten Stadt Sewastopol durchgeführt wurden, zum „Gouverneur von Sewastopol“ gewählt.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/2153 des Rates vom 20. November 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; ABl. L 304 vom 21. November 2017, S. 3.Mit der vorliegenden Durchführungsverordnung wird der oben erläuterte Beschluss umgesetzt. Die in Anhang I Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen, Organisationen und Einrichtungen wird entsprechend angepasst.
  • Mitteilung an die Person, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2017/2163 des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2153 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegt; ABl. C 393 vom 21. November 2017, S. 2sowie

    Mitteilung für die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2153 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen; ABl. C 393 vom 21. November 2017, S. 3.

    Die betroffenen Personen und Organisationen können vor dem 27. Oktober 2017 beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – vergällter Ethylalkohol – Einreihung nach 2207 20 00

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2157 der Kommission vom 16. November 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 211/2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 304 vom 21. November 2017, S. 21.

 

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Eine Ware mit folgender Zusammensetzung (GHT):

  • Ethylalkohol: 70 Prozent
  • Benzin (Ottokraftstoff) nach EN 228: 30 Prozent

Die Ware wird als Ausgangsstoff für die Herstellung von Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge verwendet. Sie wird als Massengut befördert.

Die Ware ist eine Mischung aus Ethylalkohol und Benzin (Ottokraftstoff). Der prozentuale Anteil von Benzin (Ottokraftstoff) in der Ware macht ihn für Trinkzwecke ungeeignet, beeinträchtigt aber nicht seine technische Verwendung. Die Ware ist daher als vergällter Ethylalkohol einzureihen.

Einreihung nach 2207 20 00

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Unionszollkodex – Ausgestaltung der elektronischen Systeme für den Austausch von Informationen

Durchführungsverordnung tritt in Kraft

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2089 der Kommission vom 14. November 2017 über technische Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung elektronischer Systeme für den Austausch von Informationen und für die Speicherung dieser Informationen gemäß dem Zollkodex der Union; ABl. L 297 vom 15. November 2017, S. 13.

Der 2013 in Kraft getretene Unionszollkodex (VO Nr. 952/2013) sieht vor, dass der Austausch von Informationen, wie beispielsweise Anmeldungen, Anträge oder Entscheidungen, zwischen den Zollbehörden und den Wirtschaftsbeteiligten EU-weit mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erfolgt. Für die Umsetzung gibt es ein Arbeitsprogramm (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578). Die vorliegende Durchführungsverordnung legt in diesem Zusammenhang wichtige technische Modalitäten sowie Vorschriften zum Datenschutz und der Datensicherheit fest. Sie gilt für das zu entwickelnde Zollentscheidungssystem sowie für das System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur. Weiterlesen

Verordnung (EU) 2017/2063 und Beschluss (GASP) 2017/2074 (Venezuela)

Überblick über die Embargomaßnahmen

Am 13. November 2017 hat die Europäische Union durch den Beschluss GASP 2017/2074 auf die Krise in Venezuela und insbesondere auf die zahlreichen Menschenrechtsverletzungen und übermäßigen Gewaltanwendungen in Venezuela reagiert und restriktive Maßnahmen erlassen. Dieser Beschluss wurde mit Verordnung (EU) 2017/2063 in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt. Weiterlesen

Antidumping – Nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der VR China

Einstellung der Untersuchung hinsichtlich der mutmaßlichen Umgehung der bestehenden Maßnahmen

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2093 der Kommission vom 15. November 2017 zur Einstellung der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1331/2011 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Indien versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/272 der Kommission eingeführten zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren; ABl. L 299 vom 16. November 2017, S. 1. Weiterlesen

Restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 2017/1509

Die aktualisierte Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/1548, steht zum Download bereit.

thumbnail of restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea 17.11.2017

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017