Antidumping – Keramikfliesen mit Ursprung in der VR China

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2179 der Kommission vom 22. November 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 307 vom 23. November 2017, S. 23.

Die EU-Kommission führt mit Wirkung zum 8. November 2017 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China ein.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um glasierte und unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten sowie um glasierte und unglasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter dem KN-Code 6907 eingereiht werden. Dieser HS-Code gilt seit dem 1. Januar 2017 und ersetzt die in der Ausgangsuntersuchung und der Einleitungsbekanntmachung zu diesem Verfahren genannten KN-Codes 6907 10 00, 6907 90 20, 6907 90 80, 6908 10 00, 6908 90 11, 6908 90 20, 6908 90 31, 6908 90 51, 6908 90 91, 6908 90 93 und 6908 90 99.

Für die betroffene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

UnternehmenZoll (in %)TARIC-
Zusatzcode
Dongguan City Wonderful Ceramics Industrial Park Co., Ltd.; Guangdong Jiamei Ceramics Co., Ltd.;32,0B938
Qingyuan Gani Ceramics Co. Ltd.; Foshan Gani Ceramics Co. Ltd.13,9B939
Guangdong Xinruncheng Ceramics Co. Ltd.29,3B009
Shandong Yadi Ceramics Co., Ltd.36,5B010
in Anhang aufgeführte Unternehmen30,6
alle übrigen Unternehmen69,7B999

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen  Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Keramikfliesen von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.

[Datum und Unterschrift]“.

Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

Neue ausführende Hersteller können beantragen, in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden (siehe Anhang I), aufgenommen zu werden, sodass der Zollsatz von höchstens 30,6 % gilt. Hierzu sind der Kommission ausreichend Beweise vorzulegen, dass

  • der neue ausführende Hersteller die Ware im Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 nicht in die Union ausgeführt hat,
  • er mit keinem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit der Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt,
  • er nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums entweder die betroffene Ware tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017